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GELD
Kündigung wegen schlechter Deutschkenntnisse
Arbeitgeber dürfen einem Beschäftigten wegen nicht ausreichender Deutschkenntnisse kündigen. Denn: Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen nicht lesen könne, verstoße eine ordentliche Kündigung nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. (Urteil vom 28. Januar 2010, AZ: 2 AZR 764/08). Der konkrete Fall: Ein Mann spanischer Herkunft arbeitete als Produktionshelfer. In seiner Stellenbeschreibung stand eindeutig: Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind zwingend erforderlich. Der Mann absolvierte dann auch einen Deutschkurs, auf Kosten des Arbeitgebers, lehnte die Teilnahme an weiteren Kursen
aber ab. Die Folge: Mehrmalige Ermahnungen und dann kam die Kündigung. Der Kläger konnte Jahre später immer noch keine Arbeitsanweisungen lesen. Begründung der Richter: Ein Unternehmen dürfe vom Beschäftigten "ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache" verlangen. Die Kündigung verstoße in diesem Fall auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot.



