"Gut zu wissen" vom 31.10.2011
Gemeinsame Investitionen ohne Trauschein
Mehr als 2 Millionen Menschen leben in Deutschland in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Doch Vorsicht: wer gemeinsam in eine Wohnung oder ein Haus investiert, sollte wissen, dass der Gesetzgeber keine speziellen Regelungen im Fall einer Trennung getroffen hat. Daher ist Streit oftmals vorprogrammiert und endet manchmal mit katastrophalen Folgen.
Beitrag:
Beate Kowollik
Redaktion:
Anja Schermuly
Doch Vorsicht: wer gemeinsam in eine Wohnung oder ein Haus investiert, sollte wissen, dass der Gesetzgeber keine speziellen Regelungen im Fall einer Trennung getroffen hat. Daher ist Streit oftmals vorprogrammiert und endet manchmal mit katastrophalen Folgen.
Besitz der Immobilie
Wer den Kaufvertrag unterschreibt, dem gehört die Immobilie und zwar völlig unabhängig davon, ob er sich an der Finanzierung beteiligt, oder in welcher Höhe. Die Eigentumsverhältnisse richten sich danach, was im Grundbuch steht und keineswegs nach der Höhe des Geldes, das derjenige investiert hat.
Was ist zu klären?
In der Regel gibt es Streit darüber, wer die Immobilie nach einer Trennung behält, wer sich an den Ausgaben (Darlehen, Strom, Wasser etc.) beteiligt und wem welche Teile der Inneneinrichtung gehören bzw. wer was investiert hat. Denn anders als bei Ehegatten bestehen für unverheiratete Paare keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn die Beziehung in die Brüche geht
Fall 1 – beiden gehört die Immobilie
Meistens kaufen Lebensgefährten das Haus oder die Eigentumswohnung gemeinsam. Dann trägt man auch gemeinsam die Lasten (wie Ratenzahlung und Tilgung des Darlehens, Nebenkosten und Unterhalt des Eigentums etc.) - unabhängig von einer Trennung. Wurde der Erwerb des Eigenheims mit einem gemeinsamen Darlehen finanziert, haften ebenfalls beide Partner. Im Vorfeld sollte also geklärt werden: wer behält die Immobilie nach einer Trennung, wer zahlt den anderen aus und zu welchen Konditionen, denn die Ablösesumme kann auch in Raten gezahlt werden. Dies alles lässt sich in einem notariellen Partnerschaftsvertrag regeln. Hat man nicht vorgesorgt, kann es im schlimmsten Fall zu einer Versteigerung der Immobilie kommen, weil sich das ehemalige Paar nicht auf den Ablösebetrag einigen kann.
Fall 2 – nur einem gehört die Immobilie
Häufig besitzt schon einer der Partner eine Immobilie – der neue Partner zieht hinzu. Hier muss dem zuziehenden Partner klar sein: die Immobilie ist und bleibt Eigentum des Käufers und zwar unabhängig davon, ob man sich an der Tilgung des Darlehens, am Um- oder Ausbau beteiligt, selber renoviert bzw. die Materialkosten bezahlt. Egal also, wie viel der andere in die Immobilie des Partners investiert, sie bleibt Alleineigentum des ursprünglichen Besitzers. Selbst wenn ein Baugrundstück bebaut wird, gehört der gesamte Grundbesitz, einschließlich Gebäude, dem Eigentümer des Grundstücks. Im Fall der Trennung gehört dem Zugezogenen nichts. Im Vorfeld sollte also geklärt werden: Ob sich der neue Partner mit einem entsprechenden Anteil an der Immobilie beteiligt, oder bei einer Trennung einen Ausgleich erhält.
Alternative beim Kauf
Unverheiratete Paare können eine Immobilie als sogenannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ erwerben (kurz GbR oder BGB-Gesellschaft). Darin können alle Situationen, wie Trennung, Todesfall, Heirat und Finanzierung klar geregelt werden. Wichtig: der Gesellschaftsvertrag muss in der Regel beim Notar beurkundet werden.
Wenn ein Partner stirbt
Nichteheliche Lebenspartner gelten nach dem Gesetz nicht miteinander verwandt und beerben sich daher nicht gegenseitig. Wurde weder eine Vereinbarung noch ein Testament oder Erbvertrag geschlossen, bekommt der Partner nichts. Der Überlebende muss sich dann mit den Erben, meist den Verwandten seines Partners, auseinandersetzen. Bei kinderlosen Paaren erben beispielsweise die Eltern des verstorbenen Partners den Anteil der Immobilie. Mit allen Konsequenzen: sie dürfen die Immobilie nutzen oder eine Versteigerung der Immobilie verlangen. Im Vorfeld sollte also geklärt werden: ob der Überlebende die Immobilie erbt oder zumindest ein Bleiberecht erhält. Das lässt sich in einem Erbvertrag regeln. Im so genannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehepartner oder Lebenspartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein.
Spätere Heirat
Bei einer Scheidung wird das Vermögen aufgeteilt, das während der Ehezeit erworben und nicht schon vorher gemeinsam angeschafft wurde. Wer schon vor der Ehe gemeinsamen Besitz oder Vermögen angehäuft hat, sollte in einem Ehevertrag regeln, wer – was – mit in die Ehe gebracht hat und wie dies im Falle einer Scheidung berücksichtigt werden soll.
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