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Thema des Tages

Wenn der Alltag zur Last wird, hilft der gesetzliche Betreuer

  • Sendetermin Dienstag, 07.02.2012, 19:30 - 20:00 Uhr .

Die Zahl der Menschen, die ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können, steigt. Sie bekommen dann einen amtlichen Betreuer an die Seite gestellt. Einer, der diese Aufgabe schon seit Jahren übernimmt, ist Volker Salzmann von der Caritas in Hagen. Er kümmert sich unter anderem um eine 40-jährige Frau mit psychischen Problemen und um eine 90-jährige, der es schwer fällt, Anträge und Bankgeschäft noch selbst zu regeln. Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit, geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, kann dann die rechtliche Betreuung eingerichtet werden.

Betreuungsgesetz regelt die staatliche Fürsorge

gesetzliche Betreuung; Rechte: WDR

Rund 1,3 Millionen Deutsche sind vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage persönliche Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Sie sind auf zuverlässige und vertrauenswürdige Helfer angewiesen. Für diese Menschen wurde 1992 das Betreuungsgesetz verabschiedet. Es handelt sich dabei um die staatliche Fürsorge für volljährige Personen, die sich wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht um sich selbst oder ihr Vermögen kümmern können. Ihnen wird ein Fremder oder Bekannter vom Amtsgericht als gesetzlicher Betreuer zugewiesen. Dies kann auf eigenen Antrag oder von Amtes wegen geschehen.

Keine Entmündigung mehr – Geschäftsfähigkeit bleibt

helfende Hand; Rechte: WDR

Das Betreuungsgesetz hat das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige ersetzt. Es hat erhebliche Verbesserungen für die Betroffenen mit sich gebracht und ihre Rechte weitreichend gestärkt. Seit Bestehen des Betreuungsrechts kann niemand mehr entmündigt werden. Die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich erhalten. Das Betreuungsrecht regelt, ob und in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird und wer diese übernehmen kann. Es können ehrenamtliche oder professionell tätige Betreuer bestellt werden. Eine Betreuung kann jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn diese – z.B. aufgrund einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes - nicht mehr erforderlich ist. Die Wünsche des Betroffenen und dessen Wohlergehen stehen im Vordergrund. Ziel ist es, den Menschen größtmöglichen Schutz zu bieten, aber dabei auch Selbstbestimmung zu garantieren.

Amtliche Betreuer werden regelmäßig kontrolliert

Betreutes Leben; Rechte: WDR

Der Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert. Maßnahmen, wie z.B. die Veräußerung eines Grundstücks, freiheitsentziehende Maßnahmen oder Operationen, mit denen besondere Gefahr verbunden ist, bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Mindestens einmal jährlich wird zudem geprüft, welche Entscheidungen getroffen wurden und ob diese im Sinne des Betroffen waren. Einnahmen und Ausgaben müssen genau dokumentiert werden.

Das Familienministerium hat jüngst eine Charta zu den Rechten hilfs- und pflegebedürftiger Menschen entwickelt. In acht Artikeln werden die Grundlagen für die Betreuung genannt:

Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können.

Artikel 2: Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.

Artikel 3: Privatheit

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.

Artikel 4: Pflege, Betreuung und Behandlung

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung.

Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung.

Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben.

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben.

Stand: 07.02.2012



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