Von Johannes Nitschmann
Nach siebenmonatigen Ermittlungen war die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrem Latein am Ende. Die Fahnder haben die Identität eines V-Mann-Führers im NRW- Innenministerium, der unter dem Verdacht der Strafvereitelung steht, nicht entschlüsseln können.
"Wir haben das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil das Innenministerium zur Identität des beschuldigten V-Mann-Führers keine Angaben gemacht hat", erklärte der Bielefelder Oberstaatsanwalt Reinhard Baumgart am Freitag gegenüber WDR.de. Im Visier der Bielefelder Ermittler stand ein ihnen unter seinem Klarnamen nicht bekannter V-Mann-Führer aus dem Düsseldorfer Innenministerium. Er soll Strafermittlungen gegen den als Spitzel im rechtsradikalen Milieu agierenden Sebastian S. unterlaufen haben.
Der 27-jährige V-Mann S., ein Gastwirt aus Lünen, war vom Landgericht Bielefeld am 10. März 2008 wegen Drogenhandels und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei einer Telefonüberwachung von Sebastian S. hatten die Fahnder den "Anfangsverdacht" gewonnen, dass der Spitzel von seinem V-Mann-Führer systematisch vor Fahndungsaktionen der Polizei gewarnt worden war. Wegen seiner guten Kontakte zur internationalen rechtsextremistischen Szene galt der 27-jährige Lüner trotz seines umfänglichen Vorstrafenregisters beim NRW-Verfassungsschutz offenkundig als wichtige und wertvolle Quelle.
Nach seiner Verurteilung hatte die Bielefelder Staatsanwaltschaft auch Sebastian S. zur Identität seines V-Mann-Führers im Düsseldorfer Innenministerium vernommen. Doch der Spitzel verweigerte laut Oberstaatsanwalt Baumgart die Aussage, weil er vom NRW-Verfassungsschutz zum Schweigen verpflichtet worden sei. Zuvor hatte bereits das NRW-Innenministerium den Bielefelder Ermittlern eine Abfuhr erteilt. Die Identität des V-Mann-Führers könne für das gegen ihn gerichtete Strafermittlungsverfahren nicht offenbart werden, weil dadurch "das Wohl des Landes gefährdet" werde, erklärte Innenminister Ingo Wolf (FDP). Zudem würden bei einer Preisgabe der Identität womöglich der V-Mann-Führer selbst aber auch andere V-Leute "an Leib und Leben gefährdet".
Nach Paragraph 96 der Strafprozessordnung kann der Innenminister bei schwerwiegenden Bedrohungen für das Wohl des Landes oder Mitarbeiter seines Geheimdienstes das Auskunftsverlangen der Strafverfolgungsbehörde zurück weisen. Damit bliebt die V-Mann-Affäre beim nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz unaufgeklärt.
Schwerpunkt: V-Leute bei Ermittlungen enttarnt?
Ermittlung gegen VerfassungsschützerStand: 11.04.2008, 11:45 Uhr
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