Elternzeit - wer zahlt die Krankenversicherung?
von Dagmar Hühne und Holger Balodis
WDR 31.07.2005: WDR, Sonntag, den 31.07.2005, 16:30 Uhr im Ersten
Das Problem
Viele gesetzlich krankenversicherte Mütter gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie während der dreijährigen Elternzeit stets beitragsfrei bleiben und außerdem ihr Kind im Rahmen der so genannten Familienversicherung ebenso beitragsfrei mitversichert ist. Beides ist aber laut Sozialgesetzbuch V (geregelt in §§ 10, 224, 226, 240) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unangenehme Überraschungen erleben insbesondere freiwillig Versicherte, deren Ehepartner privat versichert sind: in diesen Fällen sind oft erhebliche Beiträge für Mutter und Kind zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn während der Elternzeit kein Einkommen erzielt wird.
Mitversicherung des Kindes in der Familienversicherung
Kinder können grundsätzlich beitragsfrei über ein Elternteil in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. Wenn beide
Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, ist dies auch kein
Problem. Die Eltern können frei wählen, über wen das Kind
beitragsfrei mitversichert werden soll. Entgegen früheren
Regelungen kann das Kind also auch bei dem Ehepartner mitversichert
werden, der das geringere Einkommen erzielt.
Problematisch wird es aber, wenn ein Ehepartner die gesetzliche
Krankenversicherung verlassen hat und privat versichert ist. Eine
beitragsfreie Mitversicherung bei dem in der Kasse verbliebenen
Elternteil ist nicht möglich, wenn folgende (geregelt in § 10,
Absatz 3 SGB V)
Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Partner ist privat krankenversichert.
- Der (privat versicherte) Partner verdient mindestens in Höhe der Versicherungspflichtgrenze (derzeit 46.800 Euro im Jahr).
- Der (privat versicherte) Partner verdient mehr als der in der Krankenkasse versicherte Ehepartner.
Treffen alle drei Bedingungen zu, muss das Kind extra versichert werden. Entweder als freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Achtung: dies muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen) oder bei einer privaten Krankenversicherung. Für Neugeborene kostet das derzeit in beiden Fällen (abhängig von der gewählten Versicherung) rund 120 Euro im Monat.
Doch Vorsicht: ist das Kind einmal privat versichert, ist ein späterer Wechsel in eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Kasse ausgeschlossen. Eine Rückkehr in die Krankenkasse ist nur möglich, wenn die Voraussetzung für eine Familienversicherung wieder erfüllt ist. Das heißt: Eine der drei (oben genannten) Bedingungen muss weg fallen. So reicht es beispielsweise aus, wenn die Mutter mehr verdienen sollte als der privat versicherte Vater.
All dies bezieht sich nur auf verheiratete Paare. Bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren und bei Alleinerziehenden ist das Kind stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert, unabhängig vom versicherungsrechtlichen Status des Vaters.
Beitragsfreiheit der Mutter in der Elternzeit
Für alle Mütter gilt: Für Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld sind
keine Beiträge zu entrichten. Für die Dauer der bis zu dreijährigen
Elternzeit wird hingegen streng zwischen Pflichtversicherten (mit
einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von
derzeit 46.800 Euro im Jahr) und freiwillig Versicherten (das
Einkommen erreicht oder überschreitet die
Versicherungspflichtgrenze) unterschieden. Nur die
Pflichtversicherten bleiben beitragsfrei, soweit sie in dieser Zeit
kein Arbeitsentgelt erzielen.
Freiwillig Versicherte müssen hingegen in vielen Fällen einen
Beitrag zahlen - auch wenn ihr Einkommen komplett wegfällt. Hierbei
ist zu unterscheiden zwischen Ledigen und Verheirateten: Eine
freiwillig versicherte, ledige Mutter ohne Einkommen zahlt während
der Elternzeit den Mindestbeitrag von rund 120 Euro (je nach Wahl
der Krankenkasse auch geringfügig mehr oder weniger). Ist sie
hingegen verheiratet und ihr Partner privat krankenversichert, wird
in der Regel das halbe Einkommen des Ehepartners (bis zur
Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde gelegt. Und darauf ist dann
sogar der volle Beitragsatz zu zahlen (da sie ja während der
Elternzeit keinen Arbeitgeberzuschuss erhält). Wer also einen gut
verdienenden privat versicherten Ehepartner hat, muss mit mehr als
250 Euro Krankenkassenbeitrag im Monat rechnen. In drei Jahren
Elternzeit kann so eine Beitragsbelastung von über 9000 Euro
zustande kommen.
Pflichtversicherte zahlen hingegen nichts - vollkommen unabhängig
vom Einkommen und dem Versicherungsstatus des Ehepartners.
Betroffen von dieser Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten
und Pflichtversicherten sind also zwei Gruppen:
- alle unverheirateten freiwillig Versicherten
- alle verheirateten freiwillig Versicherten mit einem privat versicherten Ehepartner.
Ist der Ehepartner hingegen gesetzlich versichert, kann die Mutter während der Elternzeit über die Familienversicherung beitragsfrei versichert werden, auch wenn sie zuvor den Status eines freiwillig versicherten Mitglieds hatte.
Umstrittenes Gesetz
Zahlreiche allein erziehende Mütter und Ehefrauen von privat
Versicherten, die in der Elternzeit Beiträge zahlen mussten, zogen
in der Vergangenheit vor die Gerichte. In letzter Instanz aber ohne
Erfolg. Das Bundessozialgericht bestätigte mehrfach (zuletzt am
26.5.2004, AZ: B 12 P 6/03
R), dass die Kassen nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch auch
von freiwillig Versicherten ohne Einkommen einen Beitrag verlangen
dürfen.
Prof. Dr. Jürgen Wasem vom Lehrstuhl für
Medizinmanagement der Uni Essen hält die Ungleichbehandlung in der
Elternzeit hingegen für eine Gesetzeslücke. Er schlägt vor, dass
alle Mütter während der Elternzeit beitragsfrei bleiben. Da es sich
hier um eine politisch gewollte familienpolitische Leistung
handelt, wäre es seiner Meinung nach sinnvoll, den Krankenkassen
dies aus Steuermitteln zu erstatten. Dies müsse der Gesetzgeber
regeln.
Das federführende Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherheit erklärte hingegen auf Anfrage, dass es derzeit keine
Gesetzesänderung plane und dies auch nicht für nötig halte.
Persönliche Strategien
Vorläufig bleibt es also bei der Benachteiligung von freiwillig
Versicherten. Ihnen bleiben nur individuelle Strategien, um als
Betroffene in der Elternzeit dennoch eine beitragsfreie
Krankenversicherung zu erreichen. Ein Wechsel in die private
Krankenversicherung löst das Problem nicht. Auch dort werden
während der Elternzeit Beiträge verlangt. Je nach Alter und
Gesundheitszustand können die sogar noch höher ausfallen als bei
den Krankenkassen.
Sollen während der Elternzeit sowohl die Mutter als auch das Kind
beitragsfrei in der Familienversicherung versichert werden, müssen
freiwillig Versicherte schon vor der Geburt die Weichen richtig
stellen.
Für Verheiratete gilt: der Ehepartner muss in der
Krankenkasse bleiben, darf also nicht in die private
Krankenversicherung wechseln. Nur dann ist sicher, dass Mutter und
Kind beitragsfrei mitversichert werden.
Ist der Partner jedoch bereits privat versichert, so kann die
künftige Mutter wenigstens für sich Beitragsfreiheit während der
Elternzeit erreichen, in dem sie rechtzeitig wieder "pflichtig"
wird. Dazu muss das versicherungspflichtige Einkommen dauerhaft
unter der Versicherungspflichtgrenze (2005: 46.800 Euro brutto im
Jahr) liegen. Wer nur knapp diese Grenze überschreitet, kann durch
Gehaltsumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung
wieder pflichtig werden. So bleiben 2005 bis zu 2496 €
sozialversicherungsfrei, wenn sie zum Beispiel direkt in eine
Unterstützungskasse oder Pensionskasse fließen.
Beispiel: Wer 48.000 € brutto im Jahr verdient und zum Beispiel
2.400 € in eine Pensionskasse einzahlt, drückt dadurch sein
versicherungspflichtiges Jahreseinkommen auf 45.600 € und wird
wieder Pflichtmitglied in der Kasse.
Eine Chance die Pflichtgrenze zu unterschreiten haben
möglicherweise auch jene, die Überstunden pauschal vergütet
bekommen. Wer sich die tatsächlich geleisteten Überstunden extra
vergüten lässt, steht sich versicherungsrechtlich besser als mit
der Pauschale. Wenn der Arbeitgeber mitspielt, könnte sich eine
Vertragsumstellung also lohnen.
Beispiel: Das Jahresgehalt liegt bei brutto 44.000 € plus eine
Überstundenpauschale von 10 Prozent, macht ein fixes Bruttogehalt
von 48.400 €, damit wird die Versicherungspflichtgrenze deutlich
überschritten. Wenn Sie sich die Überstunden jedoch einzeln
vergüten lassen, werden Sie wieder Pflichtmitglied, da die variable
Überstundenbezahlung aus Kassensicht kein sicheres Einkommen
darstellt.
Eine weitere Möglichkeit ist eine Reduzierung der Arbeitszeit
bereits vor der Geburt. Wer also genau weiss, dass er nach der
Elternzeit ohnehin nur Teilzeit arbeiten will, der könnte - wenn
der Arbeitgeber mitspielt - bereits vor der Geburt zum Beispiel auf
eine Zweidrittel-Stelle wechseln. Damit sinkt das Bruttogehalt und
unterhalb von 46.800 € tritt wieder die Versicherungspflicht ein.
Doch Vorsicht: nach der Elternzeit haben Sie dann in Ihrem
Unternehmen auch nur noch Anspruch auf eine Teilzeitstelle.
Für Unverheiratete gilt: das Kind wird in jedem
Falle beitragsfrei über die (gesetzlich versicherte) Mutter
mitversichert. Beitragsfrei bleibt die Mutter selber hingegen nur,
wenn sie vor der Elternzeit wieder den Status der
Pflichtversicherten erreicht hat. Die "Strategien" hierzu sind die
gleichen wie für Verheiratete (wie oben beschrieben).
Und noch etwas: Zwar gilt für die Einstufung in "freiwillig" und
"pflichtig" der Jahresverdienst (inkl. tariflicher Sonderzahlungen,
wie beispielsweise Weihnachtsgeld). Daraus folgt jedoch nicht, dass
Mütter im Jahr der Geburt automatisch wieder pflichtig werden, weil
sie ja nur wenige Monate Gehalt beziehen. Die Kasse legt aber nicht
das tatsächliche Einkommen zu Grunde, sondern rechnet das zu
Jahresanfang bezogene Monatsgehalt inklusive der Sonderzahlungen
aufs Jahr hoch und nimmt danach eine entsprechende Einstufung vor.

