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09.02.2010

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Elternzeit - wer zahlt die Krankenversicherung?

von Dagmar Hühne und Holger Balodis

WDR 31.07.2005: WDR, Sonntag, den 31.07.2005, 16:30 Uhr im Ersten

Das Problem

Viele gesetzlich krankenversicherte Mütter gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie während der dreijährigen Elternzeit stets beitragsfrei bleiben und außerdem ihr Kind im Rahmen der so genannten Familienversicherung ebenso beitragsfrei mitversichert ist. Beides ist aber laut Sozialgesetzbuch V (geregelt in §§ 10, 224, 226, 240) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unangenehme Überraschungen erleben insbesondere freiwillig Versicherte, deren Ehepartner privat versichert sind: in diesen Fällen sind oft erhebliche Beiträge für Mutter und Kind zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn während der Elternzeit kein Einkommen erzielt wird.

Mitversicherung des Kindes in der Familienversicherung

Kinder können grundsätzlich beitragsfrei über ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden. Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, ist dies auch kein Problem. Die Eltern können frei wählen, über wen das Kind beitragsfrei mitversichert werden soll. Entgegen früheren Regelungen kann das Kind also auch bei dem Ehepartner mitversichert werden, der das geringere Einkommen erzielt.

Problematisch wird es aber, wenn ein Ehepartner die gesetzliche Krankenversicherung verlassen hat und privat versichert ist. Eine beitragsfreie Mitversicherung bei dem in der Kasse verbliebenen Elternteil ist nicht möglich, wenn folgende (geregelt in § 10, Absatz 3 SGB V) Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Partner ist privat krankenversichert.
  2. Der (privat versicherte) Partner verdient mindestens in Höhe der Versicherungspflichtgrenze (derzeit 46.800 Euro im Jahr).
  3. Der (privat versicherte) Partner verdient mehr als der in der Krankenkasse versicherte Ehepartner.


Treffen alle drei Bedingungen zu, muss das Kind extra versichert werden. Entweder als freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Achtung: dies muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erfolgen) oder bei einer privaten Krankenversicherung. Für Neugeborene kostet das derzeit in beiden Fällen (abhängig von der gewählten Versicherung) rund 120 Euro im Monat.

Doch Vorsicht: ist das Kind einmal privat versichert, ist ein späterer Wechsel in eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Kasse ausgeschlossen. Eine Rückkehr in die Krankenkasse ist nur möglich, wenn die Voraussetzung für eine Familienversicherung wieder erfüllt ist. Das heißt: Eine der drei (oben genannten) Bedingungen muss weg fallen. So reicht es beispielsweise aus, wenn die Mutter mehr verdienen sollte als der privat versicherte Vater.

All dies bezieht sich nur auf verheiratete Paare. Bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren und bei Alleinerziehenden ist das Kind stets über die gesetzlich krankenversicherte Mutter beitragsfrei mitversichert, unabhängig vom versicherungsrechtlichen Status des Vaters.

Beitragsfreiheit der Mutter in der Elternzeit

Für alle Mütter gilt: Für Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld sind keine Beiträge zu entrichten. Für die Dauer der bis zu dreijährigen Elternzeit wird hingegen streng zwischen Pflichtversicherten (mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 46.800 Euro im Jahr) und freiwillig Versicherten (das Einkommen erreicht oder überschreitet die Versicherungspflichtgrenze) unterschieden. Nur die Pflichtversicherten bleiben beitragsfrei, soweit sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erzielen.

Freiwillig Versicherte müssen hingegen in vielen Fällen einen Beitrag zahlen - auch wenn ihr Einkommen komplett wegfällt. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Ledigen und Verheirateten: Eine freiwillig versicherte, ledige Mutter ohne Einkommen zahlt während der Elternzeit den Mindestbeitrag von rund 120 Euro (je nach Wahl der Krankenkasse auch geringfügig mehr oder weniger). Ist sie hingegen verheiratet und ihr Partner privat krankenversichert, wird in der Regel das halbe Einkommen des Ehepartners (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde gelegt. Und darauf ist dann sogar der volle Beitragsatz zu zahlen (da sie ja während der Elternzeit keinen Arbeitgeberzuschuss erhält). Wer also einen gut verdienenden privat versicherten Ehepartner hat, muss mit mehr als 250 Euro Krankenkassenbeitrag im Monat rechnen. In drei Jahren Elternzeit kann so eine Beitragsbelastung von über 9000 Euro zustande kommen.

Pflichtversicherte zahlen hingegen nichts - vollkommen unabhängig vom Einkommen und dem Versicherungsstatus des Ehepartners. Betroffen von dieser Ungleichbehandlung der freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten sind also zwei Gruppen:

  • alle unverheirateten freiwillig Versicherten
  • alle verheirateten freiwillig Versicherten mit einem privat versicherten Ehepartner.


Ist der Ehepartner hingegen gesetzlich versichert, kann die Mutter während der Elternzeit über die Familienversicherung beitragsfrei versichert werden, auch wenn sie zuvor den Status eines freiwillig versicherten Mitglieds hatte.

Umstrittenes Gesetz

Zahlreiche allein erziehende Mütter und Ehefrauen von privat Versicherten, die in der Elternzeit Beiträge zahlen mussten, zogen in der Vergangenheit vor die Gerichte. In letzter Instanz aber ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht bestätigte mehrfach (zuletzt am 26.5.2004, AZ: B 12 P 6/03 R), dass die Kassen nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch auch von freiwillig Versicherten ohne Einkommen einen Beitrag verlangen dürfen.

Prof. Dr. Jürgen Wasem vom Lehrstuhl für Medizinmanagement der Uni Essen hält die Ungleichbehandlung in der Elternzeit hingegen für eine Gesetzeslücke. Er schlägt vor, dass alle Mütter während der Elternzeit beitragsfrei bleiben. Da es sich hier um eine politisch gewollte familienpolitische Leistung handelt, wäre es seiner Meinung nach sinnvoll, den Krankenkassen dies aus Steuermitteln zu erstatten. Dies müsse der Gesetzgeber regeln.

Das federführende Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit erklärte hingegen auf Anfrage, dass es derzeit keine Gesetzesänderung plane und dies auch nicht für nötig halte.

Persönliche Strategien

Vorläufig bleibt es also bei der Benachteiligung von freiwillig Versicherten. Ihnen bleiben nur individuelle Strategien, um als Betroffene in der Elternzeit dennoch eine beitragsfreie Krankenversicherung zu erreichen. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung löst das Problem nicht. Auch dort werden während der Elternzeit Beiträge verlangt. Je nach Alter und Gesundheitszustand können die sogar noch höher ausfallen als bei den Krankenkassen.

Sollen während der Elternzeit sowohl die Mutter als auch das Kind beitragsfrei in der Familienversicherung versichert werden, müssen freiwillig Versicherte schon vor der Geburt die Weichen richtig stellen.

Für Verheiratete gilt: der Ehepartner muss in der Krankenkasse bleiben, darf also nicht in die private Krankenversicherung wechseln. Nur dann ist sicher, dass Mutter und Kind beitragsfrei mitversichert werden.

Ist der Partner jedoch bereits privat versichert, so kann die künftige Mutter wenigstens für sich Beitragsfreiheit während der Elternzeit erreichen, in dem sie rechtzeitig wieder "pflichtig" wird. Dazu muss das versicherungspflichtige Einkommen dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze (2005: 46.800 Euro brutto im Jahr) liegen. Wer nur knapp diese Grenze überschreitet, kann durch Gehaltsumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung wieder pflichtig werden. So bleiben 2005 bis zu 2496 € sozialversicherungsfrei, wenn sie zum Beispiel direkt in eine Unterstützungskasse oder Pensionskasse fließen.

Beispiel: Wer 48.000 € brutto im Jahr verdient und zum Beispiel 2.400 € in eine Pensionskasse einzahlt, drückt dadurch sein versicherungspflichtiges Jahreseinkommen auf 45.600 € und wird wieder Pflichtmitglied in der Kasse.

Eine Chance die Pflichtgrenze zu unterschreiten haben möglicherweise auch jene, die Überstunden pauschal vergütet bekommen. Wer sich die tatsächlich geleisteten Überstunden extra vergüten lässt, steht sich versicherungsrechtlich besser als mit der Pauschale. Wenn der Arbeitgeber mitspielt, könnte sich eine Vertragsumstellung also lohnen.

Beispiel: Das Jahresgehalt liegt bei brutto 44.000 € plus eine Überstundenpauschale von 10 Prozent, macht ein fixes Bruttogehalt von 48.400 €, damit wird die Versicherungspflichtgrenze deutlich überschritten. Wenn Sie sich die Überstunden jedoch einzeln vergüten lassen, werden Sie wieder Pflichtmitglied, da die variable Überstundenbezahlung aus Kassensicht kein sicheres Einkommen darstellt.

Eine weitere Möglichkeit ist eine Reduzierung der Arbeitszeit bereits vor der Geburt. Wer also genau weiss, dass er nach der Elternzeit ohnehin nur Teilzeit arbeiten will, der könnte - wenn der Arbeitgeber mitspielt - bereits vor der Geburt zum Beispiel auf eine Zweidrittel-Stelle wechseln. Damit sinkt das Bruttogehalt und unterhalb von 46.800 € tritt wieder die Versicherungspflicht ein. Doch Vorsicht: nach der Elternzeit haben Sie dann in Ihrem Unternehmen auch nur noch Anspruch auf eine Teilzeitstelle.

Für Unverheiratete gilt: das Kind wird in jedem Falle beitragsfrei über die (gesetzlich versicherte) Mutter mitversichert. Beitragsfrei bleibt die Mutter selber hingegen nur, wenn sie vor der Elternzeit wieder den Status der Pflichtversicherten erreicht hat. Die "Strategien" hierzu sind die gleichen wie für Verheiratete (wie oben beschrieben).

Und noch etwas: Zwar gilt für die Einstufung in "freiwillig" und "pflichtig" der Jahresverdienst (inkl. tariflicher Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld). Daraus folgt jedoch nicht, dass Mütter im Jahr der Geburt automatisch wieder pflichtig werden, weil sie ja nur wenige Monate Gehalt beziehen. Die Kasse legt aber nicht das tatsächliche Einkommen zu Grunde, sondern rechnet das zu Jahresanfang bezogene Monatsgehalt inklusive der Sonderzahlungen aufs Jahr hoch und nimmt danach eine entsprechende Einstufung vor.

 

Dieser Text gibt den Inhalt des Fernsehbeitrags von Ratgeber Recht vom 31.07.2005 wieder, ergänzt um Zusatzinformationen der Redaktion. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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