Abgelehnt: Keine Haftung für verlorenen Paketinhalt
von Matthias Bosman
WDR 01.09.2007: WDR, Samstag, 01.09.2007, 17:03 Uhr im Ersten
Sascha Klupsch staunte nicht schlecht. Wo denn bitteschön
der wesentliche Inhalt des Pakets sei, wollte der Käufer seines
gebrauchten Laptops wissen. Nur für die Laptop-Tasche habe er
jedenfalls nicht über 300 Euro bei eBay geboten und bezahlt. Es
dauerte, bis Sascha Klupsch verstand. Wenige Tage später hatte er
es schwarz auf weiß. Laut Schadensanzeige des Transportunternehmens
DHL, bei dem er das Paket aufgegeben hatte, betrug das Gewicht bei
Übergabe an den Käufer nur noch rund ein Kilo. Bei der Einlieferung
im DHL-Shop einen Tag zuvor hatte das Paket noch 5,3 Kilo auf die
Waage gebracht. „Irgendwo auf dem Versandweg muss sich der
Rechner plötzlich in Luft aufgelöst haben“, meint Sascha
Klupsch ungläubig. Die rund 300 Euro hat er an den Käufer
zurückgezahlt, nachdem der mit Anzeige und Anwalt gedroht hatte.
„Die Abwicklung mit DHL ist nicht meine Sache“, faxte
der Käufer ruppig. Und Sascha Klupsch gab nach – zu
Unrecht.
Gewerblicher oder privater Verkäufer?
„Wer sich beim Versand um die Regulierung des Schadens kümmern muss, ist abhängig davon, ob es sich um einen Kauf unter Privatleuten oder um ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt“, weiß Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Experte für Versandrecht in Köln. Wurde etwa der Computer bei einem Unternehmen gekauft und wird er überwiegend privat genutzt, handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Dabei trägt der Verkäufer alleine das Versandrisiko, also haftet er grundsätzlich auch, wenn die Sache unterwegs beschädigt wird oder verloren geht. Liegt dagegen ein Kauf von einer Privatperson vor, trägt das Verlustrisiko nach der ordnungsgemäßen Aufgabe des Pakets allein der Käufer (§ 447 BGB). „Im vorliegenden Fall hätte der Verkäufer daher einen Anspruch auf den Kaufpreis von 300 Euro gehabt, auch wenn der Käufer tatsächlich leer ausgegangen ist“, folgert Föhlisch. „Der Käufer hätte sich hier mit DHL auseinandersetzen müssen.“ Beim Kauf unter Privatleuten ist der Verkäufer daher grundsätzlich auf der sicheren Seite, mit einer Einschränkung: Wurde versichert verschickt, besteht ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Herausgabe der entsprechenden Versandunterlagen. Kann er diese nicht vorlegen, etwa weil er den Einlieferungsbeleg verloren hat, könnte ein Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Verkäufer wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten bestehen.
Falsche Verpackung?
Auch wenn er gegenüber dem Käufer klein beigegeben hat, möchte Sascha Klupsch den Schaden wenigstens von DHL ersetzt bekommen. Schließlich wirbt das Tochterunternehmen der Deutschen Post AG damit, dass Pakete bis 500 Euro automatisch gegen Schäden versichert sind. Das Unternehmen reagierte zwar prompt, doch blieb dem Studenten aus Köln eine weitere böse Überraschung nicht erspart: Eine Haftung könne nicht übernommen werden, so ein DHL-Mitarbeiter, da die gewählte Verpackung einen Rückschluss auf den Wert des Inhalts zugelassen hätte. Tatsächlich hatte Sascha Klupsch den Originalkarton seines Laptops benutzt, da ihm damit der Transport am sichersten schien. Dass gerade dies aber zugleich ein Ausschlussgrund für die Haftung sein soll, findet sich bei DHL nur im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). „Da muss man erst mal drauf kommen“, ärgert sich Sascha Klupsch, „schließlich hat der Mitarbeiter in der DHL-Fliliale das Paket auch völlig unbeanstandet entgegengenommen.“ Es sei ein Missverständnis gewesen, räumt DHL später schriftlich gegenüber dem ARD-Ratgeber Recht ein, doch der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wird gleichwohl abgelehnt.
Bei Experte Föhlisch stößt die Geschäftspraxis von DHL auf Unverständnis: „Die besondere Verpackungsklausel von DHL kann man mit guten Gründen für unwirksam halten, da sie doch sehr überraschend ist. Letztlich dürfte dann doch kein Juwelier mehr selbst auf ein neutrales Paket seine Adresse drucken, da dann immer sofort klar wäre, dass es sich um ein wertvolles Transportgut handelt. Das kann nicht sein.“
Einer gerichtlichen Überprüfung wurde die Verpackungsklausel in den AGB bislang noch nicht unterzogen. Solange hierüber aber noch nicht entschieden ist, wird sich DHL weiter darauf berufen können. Allerdings gilt dies nur, wenn die AGB auch wirksam vereinbart wurden. Sascha Klupsch hat hier berechtigte Zweifel: „Die AGB habe ich nie zu sehen bekommen. Ich bin dann später noch mal in die Filiale gegangen und habe mich nach den AGB umgeschaut, aber nirgendwo welche gefunden. Selbst der Mitarbeiter musste auf Nachfrage lange in einem Ordner suchen, bis er mir die Bedingungen vorlegen konnte.“ Auch Ratgeber Recht machte noch mal eine Stichprobe in der Filiale in Köln-Braunsfeld. Das Ergebnis erneut: negativ. „Verärgerte Kunden sollten sich darauf berufen“, rät Rechtsanwalt Föhlisch, „denn Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher auch die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen.“ Dies kann etwa dadurch geschehen, dass die Bedingungen auf der Rückseite eines Formulars abgedruckt werden oder im Geschäftslokal aushängen. Unterlässt das Unternehmen diese Mitteilung, kann es sich auch nicht auf die AGB stützen. Mit diesem Argument will sich Sascha Klupsch gegen DHL jetzt noch einmal zur Wehr setzen, auch wenn die Post-Tochter in der Zwischenzeit signalisiert hat, den Schaden zur Hälfte nun doch übernehmen zu wollen – aus Kulanz, wie es so schön heißt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

