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Sendung vom 26. April 2011
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Es gibt in Deutschland etwa sieben Millionen Minijobber. Das
Gesetz schreibt vor: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht
schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte
(Diskriminierungsverbot). Sie haben dieselben Rechte, allerdings
natürlich angepasst an die Zeit, die sie arbeiten.
Die einzelnen Regelungen finden sich im Teilzeit- und
Befristungsgesetz. Christoph Burgmer, Fachanwalt für
Arbeitsrecht, gibt folgende Hinweise:
Wenn Sie länger als einen Monat beschäftigt sind, haben Sie Anspruch auf eine „schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen“. Das gibt Ihnen Sicherheit, schafft Klarheit und bietet im Streitfall eine Fixierung der vereinbarten Details. Ein Arbeitsvertrag mit einer sogenannten „Schwarzgeldabrede“ ist ungesetzlich und grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitgeber erfüllt den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht abführt. Aber auch der Minijobber macht sich strafbar.
Sie haben Anspruch auf Fortzahlung Ihres Entgelts im
Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen, ohne dass die
Zeit nachgearbeitet oder das Entgelt gekürzt werden darf. Im
Schnitt besteht das Krankengeld etwa in 75 Prozent des
Nettoeinkommens. Im Internet finden Sie unter dem Stichwort
„Krankengeldrechner“ mehrere Onlinerechner, mit denen
Sie die Höhe des Krankengeldes selbst berechnen
können.
Wenn Kinder krank sind, können Mütter und Väter
einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber
und auf Krankengeld von der Krankenkasse beanspruchen. Dieser
Anspruch gilt auch für Minijobber, wenn das Kind jünger
als zwölf Jahre ist und keine andere Person es betreuen kann.
Es müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind
bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Die
Krankschreibung zur Betreuung des Kindes muss von einem Arzt
verschrieben sein! Die Dauer des Anspruchs besteht für maximal
zehn Arbeitstage im Jahr, und zwar je Kind. Für
alleinerziehende Eltern gilt die doppelte Zeitdauer.
Sie haben auch als Minijobber Anspruch auf Urlaub und entsprechende Lohnfortzahlung – anteilig, entsprechend Ihrer Arbeitszeit, aber insgesamt vier Wochen im Jahr. Wenn Sie regelmäßig einen Tag in der Woche arbeiten, bedeutet das bei einem Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr, dass Sie vier Arbeitstage frei haben. Wenn Sie zwei Tage arbeiten, sind es entsprechend acht freie Tage auf vier Wochen, bis zu insgesamt 24 freie Tage, da auch der Samstag als Werktag zählt. Wenn der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag mehr regelt, dann gibt es auch mehr. Um Urlaubsansprüche zu stellen, müssen Sie in der Regel ein halbes Jahr in Ihrem Job arbeiten, können dann allerdings den gesamten Urlaub auf einmal nehmen.
Sie haben zudem Anspruch auf Elternzeit beziehungsweise Mutterschutz. Ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht dann, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf Wochentage verteilt ist und diese auf einen Feiertag fällt. Die Arbeitszeit darf nicht auf einen anderen Tag gelegt und muss nicht nachgearbeitet werden.
Wenn Sie heiraten oder bei einem Todesfall im engsten Familienkreis, wird das Gehalt weitergezahlt, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden. Es handelt sich hier um eine „abdingbare“ Regelung, also eine, auf die zum Beispiel manche Tarifverträge verzichten.
Wenn Sie zum Beispiel untertariflich bezahlt worden sind, ist es möglich, eine nachträgliche Gehaltsforderung beim Arbeitgeber zu stellen (bis zu drei Jahre). Wenn Sie Mitglied in der Gewerkschaft sind, erhalten Sie hier Beratung und Rechtsschutz. Der Mitgliedsbeitrag der Gewerkschaft beträgt 1 Prozent vom Bruttolohn – bei einem Minijobber also etwa 4 Euro im Monat.
Sie können sich beim Amtsgericht auch einen sogenannten Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Damit lassen Sie sich außergerichtlich und kostenfrei durch einen Anwalt beraten.
Kommt es zu einem Rechtsstreit, können Sie Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht beantragen. In beiden Fällen übernimmt der Staat die Kosten für die anwaltliche Beratung und Unterstützung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Klagen beim Arbeitsgericht selbst einzureichen und zu führen. Erste Unterstützung bitet die Rechtsantragsstelle, die bei jedem Arbeitsgericht eingerichtet ist.
Stand: 26.04.2011
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