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Ihr Thema

Auch erben will gelernt sein

  • SendeterminDonnerstag, 05. Januar 2012, 16.15 - 18.00 Uhr.
Letzter Wille
Nicht nur der Erblasser spielt beim Testament eine Rolle, auch der Erbe.

Beim Testament geht es nicht nur um den Erblasser. Auch der Erbe spielt eine entscheidende Rolle. Daher wechselt unser Anwalt für Erbrecht auch mal die Perspektive und betrachtet die Probleme von der anderen Seite. Manchmal ist nämlich der letzte Wille auch eine Art letzter Gruß und eine Abrechnung mit den noch Lebenden.

Verschuldetes Erbe

Ist der Erblasser hoch verschuldet aus dem Leben geschieden, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn die schriftliche Erklärung innerhalb von sechs Wochen dem Nachlassgericht vorliegt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis hatte. Die Erbausschlagung ist der letzte Weg des Erben, eine total verschuldete Erbschaft wieder loszuwerden. Es gibt noch weitere gesetzliche Möglichkeiten, die Schuldenhaftung einzugrenzen und die Verschuldung des Erbes genau festzustellen.

Enterben – Pflichtteil entziehen!

Wer vom Erblasser „enterbt“ wird, geht nicht leer aus – er hat noch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches. Diesen Pflichtteil kann man nur unter ganz bestimmten Bedingungen entziehen. Man kann ihn allerdings schmälern, indem man durch Schenkungen den Nachlass geschickt verkleinert.

Fehlverhalten berechtigt zum Pflichtteilsentzug:

  • bei „nach dem Leben trachten“
  • Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen
  • Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Freiheitsstrafe (seit 2010)
Zusätzlich muss es für den Erblasser „unzumutbar“ sein, den Pflichtteilsberechtigten an seinem Nachlass teilhaben zu lassen. Wichtig: Je genauer der Erblasser die Begründung ins Testament schreibt, desto besser.
Erbe
Wer vom Erblasser „enterbt“ wird, hat noch Anspruch auf den Pflichtteil.

Stundung von Pflichtteilsansprüchen

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Eintritt des Erbfalls sofort fällig. Bei fehlender Liquidität kann die Situation für den Erben eintreten, dass er in der Not Nachlassgegenstände zu einem äußert niedrigen Kaufpreis veräußern muss. Es besteht jedoch die Möglichkeit Pflichtteilsansprüche zu stunden! Voraussetzung: Erfüllung des Pflichtteils wäre für Erben eine unbillige Härte. Zum Beispiel, wenn er zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes gezwungen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Das kann auch dann sein, wenn der Geschäftsbetrieb nicht sofort veräußert werden muss, ihm aber so viele flüssige Mittel zur Pflichtteilserfüllung entzogen werden müssten, dass schließlich doch sein Verlust zu erwarten wäre.

Stand: 04.01.2012


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