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Betreuung: Rechte und Pflichten

  • SendeterminMontag, 19. September 2011, 21.00 - 21.45 Uhr.

Viele Menschen pflegen ihre Angehörigen, wenn diese an Demenz erkranken. Oft werden sie dann von einem Gericht als „rechtliche Betreuer“ eingesetzt. Welche Pflichten sich dadurch ergeben, ist vielen Betroffenen allerdings nicht klar.

Vor sechs Jahren erkrankte Hans Butenschön an Demenz. Seitdem betreut ihn seine Frau rund um die Uhr. Ursula Butenschön ist 20 Jahre jünger als ihr Mann. Dass er ins Heim soll, kam für sie nie infrage. Doch die Betreuung für ihren Mann wurde ihr nun entzogen. Und nicht nur das: Das Betreuungsgericht fordert auch noch Geld von ihr. „Ich soll 54.000 Euro zurückzahlen - an meinen eigenen Mann, auf unser eigenes Konto“, sagt Ursula Butenschön noch immer fassungslos. Was ist da passiert?

Als ihr Mann erkrankte und pflegebedürftig wurde, ernannte das Gericht Ursula Butenschön zu seiner „rechtlichen Betreuerin“. Das bedeutet: Sie ist zuständig für

  • die Gesundheitsfürsorge ihres Mannes, also seine Pflege;
  • seine Aufenthaltsbestimmung, das heißt, sie kann entscheiden, ob sie ihn weiter zu Hause pflegen möchte oder ob er in ein Pflegeheim kommen soll;
  • für seine Vermögensangelegenheiten und
  • hat die Befugnis zum Empfang seiner Post.

Welche Pflichten damit einhergehen, ist ihr zu dem Zeitpunkt allerdings nicht klar. Denn als rechtliche Betreuerin für ihren Mann ist Ursula Butenschön dazu verpflichtet, einmal im Jahr einen Bericht über ihre Ausgaben abzugeben. Doch wie der genau aussehen soll und wie sie das machen muss, hat ihr keiner gezeigt, sagt sie. Sie hat zwar größere Anschaffungen und Ausgaben wie beispielsweise Umbauten am Haus genehmigen lassen. Ansonsten aber haben die Butenschöns weitergelebt wie bisher. Sie haben zum Beispiel längere Reisen unternommen. Schließlich haben sie lange gearbeitet und wollten nun ihren Ruhestand genießen, erzählt Frau Butenschön.

Nach wie vor hat das Ehepaar ein gemeinsames Konto, von dem aus sie zum Beispiel auch solche Reisen bezahlen. Doch vor dem Gericht ist Ursula Butenschön jetzt nicht mehr nur Ehefrau, sondern „Betreuerin“. Und das bedeutet: Das gemeinsame Vermögen müsste getrennt werden. Sie müsste die Ausgaben, die sie für sich tätigt, von denen ihres Mannes trennen. Doch diese Aufteilung ist Ursula Butenschön gar nicht klar.

Nach vier Jahren als Betreuerin bekommt sie plötzlich Post vom Gericht. Sie soll alle Ausgaben der letzten Jahre nachweisen. Es ist die erste Aufforderung, eine Mahnung hatte es bis dahin nicht gegeben. Doch Ursula Butenschön kann das nicht lückenlos, sie hat nicht alle Belege aufgehoben. Wer macht das schon, sagt sie. Ein weiteres Schreiben vom Gericht lässt dann keine Zweifel: Sie soll knapp 54.000 Euro für die letzten Jahre zurückzahlen. Da sie das Geld nicht hat, lässt Frau Butenschön sich auf einen Vergleich ein: Das Haus, das ja auch zur Hälfte ihr gehört, wird im Grundbuch mit 25.000 Euro belastet. Immerhin, die Forderung in Höhe von über 53.000 Euro entfällt dafür. Aber Frau Butenschön verliert den Zugriff auf das gemeinsame Konto. Das verwaltet jetzt ein staatlicher Betreuer. Und sie verliert noch mehr: „Ich darf nicht mehr bestimmen, wo mein Mann sich aufhalten soll, ich bin nicht mehr für seine Gesundheit zuständig und ich darf die Post nicht mehr aufmachen“, sagt sie. „Man hat mir alles genommen.“

Eines lässt sie sich aber nicht nehmen: Ursula Butenschön kümmert sich auch weiterhin um ihren Mann. Die Kraft, gegen den Gerichtsbeschluss zu klagen, fehle ihr, sagt sie. Nur falls ihr Mann ins Heim kommen soll, will sie kämpfen. Denn dass er bei ihr bleibt, das hat sie ihm schließlich versprochen.

Unsere Tipps, worauf Sie achten sollten, wenn Sie als „rechtlicher Betreuer“ eingesetzt werden:

  • Denken Sie daran, einen jährlichen Bericht über Ihre Ausgaben zu erstellen.
  • Um zu vermeiden, dass jede kleine Ausgabe belegt werden muss, können Sie auch beim Gericht einen Antrag auf Befreiung der Rechnungslegungspflicht stellen.
  • Wenn Sie vermeiden möchten, dass Sie vor dem Gericht rechenschaftspflichtig sind, sollten Sie rechtzeitig an eine Vorsorgevollmacht denken. Die kann aber nur erstellt werden, solange der Betroffene im Besitz seiner vollen geistigen Fähigkeiten ist.
Autorin:

Shafagh Laghai

Stand: 19.09.2011


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