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Schlagworte A - Z

  • SendeterminDienstag, 11. März 2003, 21.00 - 21.45 Uhr.

In diesem Register können Sie zwischen A wie Abschlag und Z wie Zuschüsse stöbern. Wir haben für Sie über 150 Begriffe zur Rente zusammengestellt und erklärt.

Grafik: Buchstabe M

Mindestbeitrag

Beitrag, den Beschäftigte mindestens zahlen müssen, um in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Mitglied zu sein. Beitragsbemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag ist ein Monatseinkommen von 325 Euro. Der Rentenbeitrag beläuft sich dann im Jahr 2003 bei einem 325 Euro-Job auf insgesamt 63,38 Euro monatlich.

Mindestbeiträge Riester-Rente

Um staatliche Zuschüsse zur "Riester Rente" zu erhalten, muss der Versicherte Mindestbeiträge in sein „Riester-Produkt“ investieren. Diese richten sich nach dem jeweiligen Vorjahreseinkommen und steigen von ein Prozent im Jahr 2002 auf vier Prozent im Jahr 2008. Von diesem Wert sind die Zulagen abzuziehen, so dass der tatsächliche Mindesteigenbeitrag immer geringer ist als der angegebene Prozentsatz. Die Zahlen geben die allgemeinen Sockelbeträge pro Jahr an. Unabhängig vom persönlichen Einkommen sind diese Beiträge die absolute Untergrenze, um Zulagen zu erhalten. Kinderlose müssen im Jahr mehr einzahlen als Eltern minderjähriger Kinder oder solcher in der Ausbildung.

Versicherte ohne Kinder/ ein Kind/ Zwei oder mehr Kinder:
2002=      45 Euro, 38 Euro, 30 Euro
2003=      45 Euro, 38 Euro, 30 Euro
2004=      45 Euro, 38 Euro, 30 Euro
2005=      90 Euro, 75 Euro, 60 Euro
2006=      90 Euro, 75 Euro, 60 Euro
2007=      90 Euro, 75 Euro, 60 Euro
ab 2008= 90 Euro, 75 Euro, 60 Euro

Mindestrente

Allgemeine Mindestrenten gibt es in der Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland nicht, da das System leistungsbezogen funktioniert. Die Rentenhöhe ist also von den Beiträgen abhängig, die der Versicherte eingezahlt hat. Bei sehr geringen Verdiensten werden jedoch niedrige Pflichtbeiträge, die vor 1992 gezahlt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Rentenberechnung angehoben. Kindererziehungszeiten werden seit 1992 höher bewertet.

Grafik: Buchstabe N

Nachversicherung

Nachträgliche Einzahlung von Rentenbeiträgen für einen Beamten, der aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausscheidet. Hintergrund ist, dass Beamte keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Behörde muss für einen ausgeschiedenen Beamten für die Zeit, in der der Beamte versicherungsfrei war, Pflichtbeiträge nachzahlen.

Nominalwertzusage

Gewissermaßen die „Geld-zurück-Garantie“ im Rahmen der „Riester-Rente“. Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages macht die Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrages mindestens ein Kapital in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht. In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gibt es eine solche Garantie nicht.

Grafik: Buchstabe O

Ostrenten

Bei der Berechnung von Renten für Ostdeutsche gelten Besonderheiten. Es gibt persönliche ostdeutsch-spezifische Entgeltpunkte und einen aktuellen Rentenwert, der geringer ist als der in Westdeutschland. Diese Besonderheiten werden bei der Berechnung von Ostrenten berücksichtigt. Hintergrund ist, dass die Einkommensverhältnisse in West- und Ostdeutschland sich noch beträchtlich unterscheiden.

Grafik: Buchstabe P

Pauschalbeitrag

Sozialversicherungsbeitrag für „Mini-Jobs“. Für eine geringfügige Beschäftigung („Mini-Job“) zahlt der Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt pauschal zehn Prozent zur Krankenversicherung und weitere zwölf Prozent in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) für den Versicherten ein.

Pension

Ruhegehalt für Beamte. Die Pension ist ein lebenslanger Versorgungsbezug, der deutschen Beamten bei Dienstunfähigkeit oder als Altersversorgung zusteht. Die Kosten übernimmt der Staat als Dienstherr. Im Gegensatz zur Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) beruhen Pensionen für Beamte nicht auf deren Vorsorge, sondern werden aus Steuermitteln finanziert. Witwen von Beamten erhalten Witwengeld, Halb- und Vollwaisen erhalten Waisengeld.

Pensionsfonds

Neue Form der betrieblichen Altersvorsorge, für die es im Rahmen der „Betriebliche Altersvorsorge“ staatliche Zulagen gibt. Finanziert wird der Fonds über Beiträge des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer haben gegen den Fonds einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen im Alter. Pensionsfonds sind in der Wahl der Geldanlage weitgehend frei, unterstehen aber gleichwohl staatlicher Aufsicht. Die Höhe der späteren Auszahlung hängt von der Rendite ab, die der Pensionsfonds am Kapitalmarkt - also vor allem an der Börse und am Markt für Anleihen - erzielt.

Pensionskasse

Form der betrieblichen Altersvorsorge, auch im Rahmen der „Riester-Rente“. Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge können von einer Pensionskasse erbracht werden. Einzelunternehmen (Einzelkasse), Konzerne (Konzernkasse), Verbände oder mehrere nicht miteinander verbundene Unternehmen (Gruppenkasse) sind Träger der Pensionskasse, die rechtlich selbstständig ist. Die erforderlichen Mittel stellt der Arbeitgeber während der Phase der Anwartschaft bereit. Die Arbeitnehmer können durch Entgeltumwandlung beteiligt werden. Die Pensionskassen unterstehen staatlicher Aufsicht und sind in der Wahl der Geldanlage nicht so frei wie Pensionsfonds.

Pfändung von Renten

Eine Rente kann wegen jeder Geldforderung in dem Umfang gepfändet werden, in dem Arbeitseinkommen pfändbar ist. Der Rentner darf durch die Pfändung nicht sozialhilfebedürftig werden - es sei denn, bei der Geldforderung handelt es sich um gesetzliche Unterhaltsansprüche.

Pflichtbeiträge

Beiträge, die aufgrund einer Versicherungspflicht zu zahlen sind. Pflichtbeiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zahlen beispielsweise Arbeiter und Angestellte als Pflichtversicherte. Der Pflichtversicherung steht die freiwillige Versicherung gegenüber.

Pflichtversicherte

Pflichtversichert in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind  u.a.  Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende, Kindererziehende in den ersten drei Jahren, Behinderte in Werkstätten.

Private Altersvorsorge

Alle Maßnahmen, um die Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) mit anderweitigen Einkünften aufzustocken, um Versorgungslücken im Alter zu vermeiden. Hierzu zählt der Aufbau eines privaten Kapitalstocks mit laufenden Erträgen ( z.B.  Aktien, Zinspapiere), der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags im Rahmen der staatlich geförderten „Riester-Rente“, eine private Renten- oder Kapitallebensversicherung oder auch der Erwerb von Wohneigentum.

Private Rentenversicherung

Altersvorsorgeform, die im Rahmen der „Riester-Rente“ als förderungswürdig anerkannt ist. Der Anbieter (Bank, Fondsgesellschaft, Versicherung) investiert vor allem in Zinspapiere, also Anleihen von Staaten, Städten und Unternehmen aus dem In- und Ausland. Der Versicherte bekommt später eine vorab garantierte Mindestrente sowie eine Zusatzrendite (Überschussbeteiligung), deren Höhe erst am Ende feststeht.

Stand: 11.03.2003


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