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Sendung vom 11. März 2003
Schlagworte zur Riester-Rente
50 Begriffe speziell zur "Riester-Rente": Damit können Sie sich über diese spektakuläre Neuerung unseres Rentensystems umfassend informieren.
Neue Form der betrieblichen Altersvorsorge, für die es im Rahmen der „Betriebliche Altersvorsorge“ staatliche Zulagen gibt. Finanziert wird der Fonds über Beiträge des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmer haben gegen den Fonds einen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen im Alter. Pensionsfonds sind in der Wahl der Geldanlage weitgehend frei, unterstehen aber gleichwohl staatlicher Aufsicht. Die Höhe der späteren Auszahlung hängt von der Rendite ab, die der Pensionsfonds am Kapitalmarkt - also vor allem an der Börse und am Markt für Anleihen - erzielt.
Form der betrieblichen Altersvorsorge, auch im Rahmen der „Riester-Rente“. Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge können von einer Pensionskasse erbracht werden. Einzelunternehmen (Einzelkasse), Konzerne (Konzernkasse), Verbände oder mehrere nicht miteinander verbundene Unternehmen (Gruppenkasse) sind Träger der Pensionskasse, die rechtlich selbstständig ist. Die erforderlichen Mittel stellt der Arbeitgeber während der Phase der Anwartschaft bereit. Die Arbeitnehmer können durch Entgeltumwandlung beteiligt werden. Die Pensionskassen unterstehen staatlicher Aufsicht und sind in der Wahl der Geldanlage nicht so frei wie Pensionsfonds.
Kapitalzins, jährlicher Gewinn aus einer Investition in eine Kapitalanlage. Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) garantiert ihren Versicherten keine Rendite. Aufgrund des demographischen Wandel in Deutschland muss die Generation der heute 30- bis 40-Jährigen damit rechnen, dass sie auf ihre eingezahlten Beiträge keine oder nur eine sehr geringe Rendite erhalten. Das gesetzliche Rentensystem bietet aber neben der Sicherung des Einkommens im Alter Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Zudem zahlt die gesetzliche Rentenkasse in bestimmten Fällen Kuren und berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab.
Periodisch gezahlter Geldbetrag, der einem Versicherten zusteht, weil er die Anspruchsvoraussetzungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder einer privaten Versicherung erfüllt. Die übliche Form der Rente in der Sozialversicherung ist die Altersrente.
Zusatzrente im Rahmen privater oder betrieblicher Altersvorsorge, deren Aufbau der Staat seit 2002 mit Zulagen bezuschusst. Sie soll die zu erwartenden Lücken in der gesetzlichen Altersrente der heute arbeitenden Bevölkerung füllen. Anders als die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) funktioniert die „Riester-Rente“ nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Das heißt: Einzahler und Empfänger sind identisch. Die „Riester-Rente“ ist Kernstück der Rentenreform 2001. Namensgeber ist der ehemalige Bundesminister für Arbeit und Soziales, Walter Riester ( SPD ). Grundlage der „Riester-Rente“ ist das am 11.05.2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz.
Mindestbeitrag zur „Riester-Rente“ für Versicherte. Von 2002 bis 2004 müssen Förderberechtigte ohne Kinder jedes Jahr mindestens 45 Euro aus eigenen Mitteln aufwenden, um die volle staatliche Zulage zu erhalten. Steht den Versicherten eine Kinderzulage zu, müssen mindestens 38 Euro, bei Anspruch auf zwei oder mehr Kinderzulagen mindestens 30 Euro im Jahr angespart werden. Ab 2005 steigen die Sockelbeiträge auf 90 Euro jährlich für Kinderlose. Versicherte mit einem Kind müssen dann pro Jahr mindestens 75 Euro ansparen, Versicherte mit zwei und mehr Kindern mindestens 60 Euro im Jahr.
Die „Riester-Rente“ muss versteuert werden, und zwar bei Auszahlung im Rentenalter. Dafür dürfen die gezahlten Beiträge in der Ansparphase bis zu bestimmten Grenzen steuerlich geltend gemacht werden. Der Versicherte erhält also eine Steuerersparnis.
Beiträge zur "Riester Rente" kann man als
Sonderausgabe steuerlich geltend machen, da die Zahlungen eine
Vorsorgeaufwendung sind. Die staatlichen Zulagen werden
deshalb nicht gekürzt. Die Tabelle nennt die Beträge, die
der Versicherte im Jahr maximal von der Steuer absetzen kann.
Maximaler Betrag pro Jahr:
2002= 525
Euro
2003= 525
Euro
2004= 1.050 Euro
2005= 1.050 Euro
2006= 1.575 Euro
2007= 1.575 Euro
Ab 2008= 2.100 Euro
Gebühren, die der Versicherer bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages erhebt. Diese Gebühren werden bei Sparverträgen wie Kapitallebensversicherungen meist mit den ersten Prämien verrechnet. Der Gesetzgeber verbietet bei der „Riester-Rente“ die bisherige Praxis vieler Lebensversicherer, die Abschlusskosten (Provisionszahlungen an Vertreter oder Vermittler) mit den ersten Beiträgen zu verrechnen. Bei klassischen Lebensversicherungen war der Rückkaufwert einer Lebensversicherung - also der Betrag, den man nach vorzeitiger Kündigung ausgezahlt bekam - nach ein oder zwei Jahren oft gleich null, weil die gesamten bisherigen Prämien für Provisionen und ähnliches verwendet wurden. Bei der „Riester-Rente“ muss der Anbieter die Abschluss- und Vertriebskosten über zehn Jahre strecken.
Stirbt der Inhaber der „Riester-Police“, bekommen die Erben das angesparte und verzinste Kapital, jedoch müssen sie die staatlichen Zulagen komplett zurückzahlen. Ausnahme: Es wurde im Vertrag vereinbart, dass die Leistungen an die Hinterbliebenen in Rentenform auszuzahlen sind. Nur Ehepartner können das „Riester-Konto“ ihres verstorbenen Partners ohne Weiteres auf ihr eigenes übertragen lassen.
Finanzierungsmethode der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Beiträge der Versicherten werden nicht angespart, sondern sofort für die Finanzierung der heutigen Renten ausgegeben. Danach bestreiten die Versicherungsträger die Leistungen eines Jahres aus den Beitragseinnahmen desselben Jahres. Die Einnahmen bestehen aus den Beiträgen der Versicherten und den Bundeszuschüssen. Die Versicherten erhalten für ihre Beitragszahlung einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Bezug einer Rente im Alter, die dann von der nächsten Generation von Beitragszahlern bezahlt wird.
Auflösung eines Kapitalstocks in Form von regelmäßigen Auszahlungen. Für „Riester-Policen“ gilt: Das angesparte Kapital wird verrentet und nicht auf einen Schlag an den Versicherten ausgezahlt. Die Rentenzahlungen erfolgen monatlich.
Zeiten, in denen der Versicherte keine Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzahlt und die auch sonst nicht als rentenrechtliche Zeiten anerkannt sind. Oft sind dies Zeiten als Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger im familiären Haushalt oder in der Landwirtschaft. Versicherungslücken wirken rentenmindernd. Auch Hochschulabsolventen, die nach Studienabschluss zunächst arbeitslos sind und keine Beiträge leisten, erleiden in diesem Fall meist Versicherungslücken.
Der „Riester-Versicherte“ darf seinen Versicherer wechseln. Man kann jeweils zum Ende des nächsten Quartals kündigen. Wer die staatlichen Zulagen nicht verlieren will, muss bei einem anderen Anbieter einen nahtlos anschließenden Vertrag mit Zertifikat abschließen. Der Wechsel kostet allerdings Gebühren. Deren Höhe variiert von Anbieter zu Anbieter.
Form der Altersvorsorge im Rahmen der „Riester-Rente“. Will man Wohneigentum erwerben, kann man sich des eigenen „Riester-Kontos“ bedienen. Voraussetzung: Das Objekt wird selbst genutzt. Zwischen 10.000 und 50.000 Euro kann man vom Guthaben des eigenen „Riester-Vorsorgekontos“ leihen. Bis zum Rentenbeginn muss der „Riester-Versicherte“ das Konto wieder ausgleichen, also das geborgte Geld wieder eingezahlt haben.
Amtliche Bestätigung, dass ein Altersvorsorgeprodukt den Förderkriterien im Rahmen der „Riester-Förderung“ erhält. Nur mit Zertifikat gibt es für eine Police staatliche Zulagen. Die Entscheidung, ob eine Police das Zertifikat erhält, trifft das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Die Kriterien sind im Zertifizierungsgesetz festgelegt. Das Zertifikat ist kein Qualitätssiegel und prüft auch nicht die Renditechancen der Police. Es besagt lediglich, dass das Produkt die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Zertifizierungsstelle für Altersvorsorgeprodukte im Rahmen der „Riester-Rente“ ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Auf Antrag eines Anbieters entscheidet es, ob die Vertragsbedingungen des vorgelegten Altersvorsorgevertrages die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Ist dies der Fall, wird der Vertrag zertifiziert.
Staatliche Zuschüsse im Rahmen der "Riester
Rente". Zulagen erhält, wer zum Kreis der
Förderberechtigten gehört und einen
förderfähigen Altersvorsorgevertrag abschließt. Die
maximale Förderung steigt alle zwei Jahre, bis sie 2008 ihre
Obergrenze erreicht. Für Kinder gibt es Sonderzulagen
(Kinderzulage).
Zulage je Arbeitnehmer pro Jahr/ Zulage je Kind pro
Jahr:
2002= 38 Euro,
46 Euro
2003= 38 Euro, 46
Euro
2004= 67 Euro, 92
Euro
2005= 67 Euro, 92
Euro
2006= 114 Euro, 138 Euro
2007= 114 Euro, 138 Euro
Ab 2008= 154 Euro, 185 Euro
Bedingungen, um staatliche Zuschüsse zur „Riester-Rente“ zu erhalten.
1. Man muss zum Kreis der Begünstigten gehören.
2. Um vom Staat die maximale Zulage zu erhalten, muss man bestimmte Mindestbeiträge in die "Riester Rente" investieren. 2002 und 2003 sind dies je ein Prozent des Bruttoeinkommens, 2004 und 2005 je zwei Prozent, 2006 und 2007 je drei Prozent, ab 2008 vier Prozent jährlich. Es genügt, dass die Summe aus Eigenbetrag und staatlicher Zulage den Prozentbetrag erreicht. Wer weniger einzahlt, erhält auch proportional weniger staatliche Zulagen.
Stand: 11.03.2003
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