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Sendung vom 11. März 2003
Schlagworte A - Z
In diesem Register können Sie zwischen A wie Abschlag und Z wie Zuschüsse stöbern. Wir haben für Sie über 150 Begriffe zur Rente zusammengestellt und erklärt.
Mindestversicherungszeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Erst nach der Wartezeit kann ein Versicherter Leistungen aus der Rentenversicherung beanspruchen. Für die Regelaltersrente beträgt die Wartezeit fünf Jahre. Für eine Erwerbsminderungsrente ist ebenfalls eine Wartezeit von fünf Jahren nötig, in Ausnahmesituationen kann aber dennoch eine Rente gezahlt werden, zum Beispiel nach einem Arbeitsunfall oder bei voller Erwerbsminderung. Für Altersrenten für langjährig Versicherte sowie für Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige beträgt die Wartezeit 35 Jahre. Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt.
Der „Riester-Versicherte“ darf seinen Versicherer wechseln. Man kann jeweils zum Ende des nächsten Quartals kündigen. Wer die staatlichen Zulagen nicht verlieren will, muss bei einem anderen Anbieter einen nahtlos anschließenden Vertrag mit Zertifikat abschließen. Der Wechsel kostet allerdings Gebühren. Deren Höhe variiert von Anbieter zu Anbieter.
Wer aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Grundwehr- oder Zivildienst leistet, ist in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Die Beiträge trägt der Bund allein. Dabei wird ein Verdienst in Höhe von 60 Prozent des Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt.
Form der Altersvorsorge im Rahmen der „Riester-Rente“. Will man Wohneigentum erwerben, kann man sich des eigenen „Riester-Kontos“ bedienen. Voraussetzung: Das Objekt wird selbst genutzt. Zwischen 10.000 und 50.000 Euro kann man vom Guthaben des eigenen „Riester-Vorsorgekontos“ leihen. Bis zum Rentenbeginn muss der „Riester-Versicherte“ das Konto wieder ausgleichen, also das geborgte Geld wieder eingezahlt haben.
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Behörde, die im Rahmen der „Riester-Rente“ ermittelt, welchen Anspruch der Antragsteller auf eine Zulage hat. Die Zentrale Stelle veranlasst auch die Auszahlung auf den Altersvorsorgevertrag. Zentrale Stelle ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin.
Amtliche Bestätigung, dass ein Altersvorsorgeprodukt den Förderkriterien im Rahmen der „Riester-Förderung“ erhält. Nur mit Zertifikat gibt es für eine Police staatliche Zulagen. Die Entscheidung, ob eine Police das Zertifikat erhält, trifft das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Die Kriterien sind im Zertifizierungsgesetz festgelegt. Das Zertifikat ist kein Qualitätssiegel und prüft auch nicht die Renditechancen der Police. Es besagt lediglich, dass das Produkt die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Zertifizierungsstelle für Altersvorsorgeprodukte im Rahmen der „Riester-Rente“ ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Auf Antrag eines Anbieters entscheidet es, ob die Vertragsbedingungen des vorgelegten Altersvorsorgevertrages die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Ist dies der Fall, wird der Vertrag zertifiziert.
Staatliche Zuschüsse im Rahmen der "Riester
Rente". Zulagen erhält, wer zum Kreis der
Förderberechtigten gehört und einen
förderfähigen Altersvorsorgevertrag abschließt. Die
maximale Förderung steigt alle zwei Jahre, bis sie 2008 ihre
Obergrenze erreicht. Für Kinder gibt es Sonderzulagen
(Kinderzulage).
Zulage je Arbeitnehmer pro Jahr/ Zulage je Kind pro
Jahr:
2002= 38 Euro, 46
Euro
2003= 38 Euro, 46
Euro
2004= 67 Euro, 92
Euro
2005= 67 Euro, 92
Euro
2006= 114 Euro, 138 Euro
2007= 114 Euro, 138 Euro
Ab 2008= 154 Euro, 185 Euro
Bedingungen, um staatliche Zuschüsse zur „Riester-Rente“ zu erhalten.
1. Man muss zum Kreis der Begünstigten gehören.
2. Um vom Staat die maximale Zulage zu erhalten, muss man bestimmte Mindestbeiträge in die "Riester Rente" investieren. 2002 und 2003 sind dies je ein Prozent des Bruttoeinkommens, 2004 und 2005 je zwei Prozent, 2006 und 2007 je drei Prozent, ab 2008 vier Prozent jährlich. Es genügt, dass die Summe aus Eigenbetrag und staatlicher Zulage den Prozentbetrag erreicht. Wer weniger einzahlt, erhält auch proportional weniger staatliche Zulagen.
Rentenrechtliche Zeite in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Stirbt ein junger Versicherter in jungen Jahren oder erleidet er eine Erwerbsminderung, wäre die Rente wegen der kurzen Beitragszeit sehr gering. Um eine solche Versorgungslücke zu vermeiden, gibt es die Zurechnungszeit. Mittels der Zurechnungszeit wird bei der Rentenberechnung unterstellt, dass die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem 60. Lebensjahr wird als beitragslose Zeit hinzugerechnet.
Stand: 11.03.2003
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