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Sendung vom 11. März 2003
Die "Riester-Rente"
Gefördert werden Beamte, Richter und Soldaten sowie jeder, der in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert ist, sowie deren Ehepartner. Pflichtversicherte in der GRV sind u.a. Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende, Kindererziehende in den ersten drei Jahren, Behinderte in Werkstätten.
Wer bereits anderweitig privat fürs Alter vorgesorgt hat und zu den Besserverdienenden zählt, kann sich die „Riester-Rente“ sparen. Die Renditechancen der „Riester-Policen“ sind im Vergleich zu Aktien mäßig, da die Policenverwalter das Geld sehr konservativ anlegen müssen und hohe Verwaltungs- und Vertriebskosten anfallen. Zudem profitieren von den staatlichen Zulagen vor allem Geringverdiener und Familien mit Kindern. Wer zur Erbengeneration zählt und im Alter zum Beispiel über Immobilien- oder Wertpapiervermögen verfügen wird, kann mit laufenden Erträgen aus diesem Vermögen seine Rente aufbessern. Die heute vom Steuerzahler gesponserten, später steuerpflichtigen Mini-Renten aus den „Riester-Policen“ werden Angehörige der Erbengeneration vermutlich nicht unbedingt brauchen. Wenig interessant ist die „Riester-Rente“ auch für alle, die schon in wenigen Jahren in Rente gehen. Für sie kommt in der kurzen Ansparphase trotz der Zuschüsse der Zinseszinseffekt kaum noch zum Tragen - dafür aber hohe Kosten für Vertrieb und Verwaltung der Police.
Nein. Die „Riester-Rente“ ist eine freiwillige Altersvorsorge. Wer keine Police abschließt, lässt sich aber staatliche Zuschüsse entgehen.
Die Rente kann erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters
ausgezahlt werden.
Die Rentenzahlungen müssen lebenslang erfolgen. Eine
Einmalzahlung wie bei anderen privaten
Rentenversicherungen ist nicht möglich. Ausnahme: Anbieter von
Investmentfonds dürfen ihren
„Riester-Versicherten“ zu Beginn der Rente ein
Fünftel des angesparten Kapitals auf einen Schlag auszahlen.
Die übrigen vier Fünftel müssen verrentet
werden.
Stirbt der Versicherte, muss die Rentenzahlung auf Hinterbliebene
übertragen werden können.
Das eingezahlte Kapital darf sich bis zum Rentenbeginn nicht
verringert haben. Es gibt also eine
„Geld-zurück“-Garantie.
Der Anbieter (Versicherung, Fondsgesellschaft, ...) muss die
Verwaltungs- und Vertriebskosten gegenüber dem Anleger
vollständig offen legen. Der Anleger erhält
außerdem mindestens jährlich schriftliche Informationen
über den Kontostand sowie Verwendung und Erträge des
Kapitals.
Die Kosten für den Vertragsabschluss darf der Anbieter nicht
sofort von den ersten Einzahlungen abziehen, sondern muss sie
über zehn Jahre verteilen.
Die Zahlungen aus der „
Riester-Rente“ dürfen nicht
pfändbar sein. Anders als Lebensversicherungen darf die Police
auch nicht abgetreten oder beliehen werden, etwa für den Kauf
einer Immobilie.
Ein Ruhen des Vertrages muss möglich sein. Der Versicherte
kann bei Geldknappheit die Zahlungen also aussetzen.
Der Vertrag darf gekündigt werden. Bei einer Kündigung
können die bislang eingezahlten Prämien und
Zuschüsse in ein anderes „Riester-Produkt“ nahtlos
übertragen werden.
Wer ab 2008 einen Anlagebetrag von insgesamt vier Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält vom Staat den maximalen Fördersatz. Die vier Prozent setzen sich aus dem Eigenbetrag und der Zulage zusammen. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 Euro, für Verheiratete 308 Euro und für jedes Kind zusätzlich 185 Euro im Jahr. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Der Sonderausgabenabzug erlaubt den Abzug von Sonderausgaben - hier: Beiträgen zur Altersvorsorge - vom steuerpflichtigen Einkommen.
Die
Kinderzulage wird dem Elternteil
zugeschrieben, der auch das Kindergeld erhält. Das gilt auch
für Geschiedene. Wenn die Eltern gemeinsam zur Steuer
veranlagt werden, erhält die Mutter die Kinderzulage.
Private Rentenversicherung: Der Anbieter investiert vor allem in
Zinspapiere, also Anleihen von Staaten, Städten und
Unternehmen aus dem In- und Ausland. Der Versicherte bekommt
später eine vorab garantierte Mindestrente sowie eine
Extra-Rendite (Überschussbeteiligung), deren Höhe erst am
Ende feststeht.
Fondsgebundene Rentenversicherung: Der Versicherer investiert in
Zinspapiere und Fonds, darunter auch Aktienfonds. Die
Renditechancen und Renditerisiken sind wegen des höheren
Aktienanteils höher als bei der privaten
Rentenversicherung.
Banksparplan: Das Geld wird vom Versicherer selbst verzinst. Die
Rendite des Versicherten besteht in Zinsen und Zinseszinsen.
Investmentfonds: Aktien-, Renten- oder auch gemischte Fonds sind
möglich. Wegen der „Geld-zurück-Garantie“
müssen die Fondsmanager aber vorsichtig wirtschaften. Der
Anteil an Aktien oder spekulativen Anleihen ist daher geringer als
bei herkömmlichen Investmentfonds. Wohneigentumserwerb: Will
man Wohneigentum erwerben, kann man sein eigenes
„Riester-Konto“ anzapfen. Voraussetzung: Das Objekt
wird selbst genutzt. Zwischen 10.000 und 50.000 Euro kann man vom
„Riester-Vorsorgekonto“ abziehen. Überziehen kann
man das Konto nicht. Vielmehr muss man es wieder ausgleichen: Das
geborgte Geld muss bis zum Beginn des Rentenalters auf das
Vorsorgekonto zurückgezahlt werden. Betriebliche
Altersvorsorge: Denkbar sind Direktversicherungen, Pensionskassen
oder Pensionsfonds. Die maximalen staatlichen Zulagen gibt es
für diese Vorsorgevariante schon ab 2002 - und nicht erst
2008.
Bisher stand es dem Arbeitgeber weitgehend frei, zu entscheiden,
ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Beschäftigten
eine Betriebsrente gewähren wollte. Seit dem 01.01.2002 haben
Arbeitnehmer aber einen individuellen Anspruch auf eine
betriebliche Altersversorgung, wenn sie die Zusage des Arbeitgebers
durch
Entgeltumwandlung finanzieren. Arbeitnehmer
des Öffentlichen Dienstes haben diesen Anspruch bislang nicht
einheitlich.
Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind Zahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sowie Direktzusagen, bei denen der Arbeitgeber die Zahlungen direkt leistet. Neu als Variante der betrieblichen Altersvorsorge sind lediglich Pensionsfonds. Die maximalen staatlichen Zulagen im Rahmen der „Riester-Rente“ gibt es für diese Vorsorgeform bereits seit 2002 - und nicht - wie bei der privaten „Riester-Rente“ - erst 2008.
Ja. Direktzusagen werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst. Die Betriebsrente wird deshalb im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers vom Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung weitergezahlt.
Der Gesetzgeber hat eine neue Behörde geschaffen: die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Sie zahlt die steuerfinanzierten Zuschüsse (Grund- und Kinderzulage) direkt an den Anbieter der Police (Versicherung, Bank, etc.).
Ja, sogar beliebig viele. Der Staat fördert allerdings nur maximal zwei Verträge mit Zuschüssen, und diese Zulagen verteilen sich auf die beiden Verträge. Weitere Policen kann man aber als Sonderausgabe „von der Steuer absetzen“, wenn man den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat.
Ja. Man muss nicht dieses Jahr abschließen, man muss es auch später nicht, auch nicht nach 2008. Wer sich aber keine staatlichen Zuschüsse für 2003 entgehen lassen will, muss bis zum 31.12.2003 den Vertrag (oder die Verträge) abgeschlossen haben. Wer erst 2004 abschließt, verliert die Förderung für 2003. Die Zulagen für 2002 können nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden.
Das Gesetz erlaubt dies, wenn die bisherige Police die Kriterien der „Riester-Police“ erfüllt. In der Praxis hängt dies aber vor allem vom Gutdünken der Versicherung ab. Im Streitfall prüft die Zertifizierungsstelle, ob die Altpolice die Kriterien erfüllt. Die Prüfung kann bis zu 2.500 Euro kosten. Praktisch chancenlos ist man, wenn der bisherige Versicherer überhaupt kein „Riester-Produkt“ anbietet.
Ja - aber erst im Rentenalter. Da der Großteil der gesetzlichen Rentenzahlungen aber steuerfrei ist, bleibt vielen Rentnern in der Regel noch ein Steuerfreibetrag. Somit wäre für diese Rentner auch zumindest ein Teil der „Riester-Rente“ steuerfrei.
Nein. Es sind - wie in der Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)- nur monatliche Auszahlungen möglich.
Nein. Anders als zum Beispiel Lebensversicherungen dürfen „Riester-Policen“ nicht beliehen, verpfändet, verkauft oder anderswie abgetreten werden.
Von der Kündigung ist eher abzuraten, denn der Versicherte muss dann die öffentlichen Zulagen samt Zinsen zurückzahlen. Sogar die Steuervorteile durch die Absetzbarkeit der Beiträge verkehren sich: Man muss die Steuergutschriften dann ebenfalls zurückzahlen. Und der Anbieter des Vertrages ist laut Gesetz nicht verpflichtet, bei vorzeitiger Kündigung das angesparte Guthaben komplett zurückzuzahlen - die „Geld-zurück“-Garantie gilt nur für Verträge, die bis Rentenbeginn laufen. Aus diesen Gründen ist es im Notfall ratsam, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, so dass der Vertrag auf dem Papier erhalten bleibt. Kommen bessere Zeiten, kann man die Zahlungen wieder aufnehmen.
Nein. Die „Riester-Policen“ sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Anbieter (Versicherungen, Fondsgesellschaften etc.) müssen eine „Geld-zurück-Garantie“ geben. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben.
Nein. Einzahlungen in einen Pensionsfonds sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Anbieter (Versicherungen, Fondsgesellschaften etc.) müssen eine „Geld-zurück-Garantie“ geben. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben. Pensionsfonds sind auch gesetzlich gegen Konkurs geschützt.
Nein. Einzahlungen in eine Pensionskasse sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Pensionskasse bietet im Rahmen der „Riester-Rente“ eine „Geld-zurück-Garantie“ an. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben.
Von Versicherungspleiten ist die Bundesrepublik bislang verschont geblieben, auszuschließen ist der Bankrott eines Assekuranz-Unternehmens aber nicht. Das Problem: Im Gegensatz zu den Banken haben die Versicherungen keinen Rettungsfonds. Im Ernstfall rechnet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aber damit, dass eine insolvente Versicherung von einem Versicherungskonzern geschluckt und die Einlagen so gerettet werden würden. Wer bei einer Versicherung eine „Riester-Police“ abschließt, hat aber keine Garantie gegen einen Totalausfall. Die Laufzeit der Verträge ist lang - bis zum Rentenbeginn. Und der Eintritt ins Rentenalter ist erst der Starttermin der monatlichen Auszahlungen.
Ja. Man kann jeweils zum Ende des nächsten Quartals
kündigen. Wer die staatlichen Zulagen nicht verlieren will,
muss aber bei einem anderen Anbieter einen nahtlos
anschließenden Vertrag mit
Zertifikat abschließen. Der Wechsel
kostet allerdings Gebühren. Deren Höhe variiert von
Anbieter zu Anbieter.
Ja, aber das Gesetz benachteiligt Bürger, die ihren Altersruhesitz ins Ausland verlegen wollen. Man kann die „Riester-Rente“ zwar im Ausland kassieren, muss aber 15 Prozent Abschlag für die Staatszuschüsse und die Steuervorteile zahlen. Hintergrund ist, dass die Einkünfte aus der „Riester-Rente“ versteuert werden müssen. Wer aber Deutschland verlässt, entzieht sich auch den deutschen Finanzämtern. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, die nach Mallorca auswandern, und heimkehrende Gastarbeiter.
Eher nicht. Wer mit dem Geld der „Riester-Rente“ eine selbstgenutzte Immobilie bauen oder kaufen will, kann das theoretisch tun. Nachteil: Man kann nur das Geld zur Finanzierung nutzen, das man auf seinem „Riester-Konto“ bereits angespart hat, mindestens 10.000 Euro, maximal 50.000 Euro. Diese Ansparphase dauert ihre Zeit, denn erst im Jahr 2008 kann man die vollen vier Prozent seines Bruttoeinkommens in sein „Riester-Papier“ investieren. Außerdem: Das für den Hauskauf geborgte Geld muss bis Rentenbeginn wieder auf das eigene „Riester-Konto“ eingezahlt sein. Wer erst mit 40 anfängt zu bauen, schafft die Rückzahlung kaum. Und: Wer seine mit „Riester-Geldern“ finanzierte Immobilie vermietet oder verkauft, muss alle Zulagen plus Zinsen an den Staat zurückzahlen.
Die Ertragskraft der einzelnen Policen steht nicht im Voraus
fest. Es werden allenfalls Mindestverzinsungen garantiert.
Grundsätzlich gilt: Je höher der Aktienanteil an einem
Anlageprodukt, desto höher die Chancen und Risiken bei der
Rendite - denn der Wert des Investments
schwankt dann mit dem oft heftigen Auf und Ab der Börse. Die
Rendite festverzinslicher Papiere guter Bonität (Beispiel:
Bundesschatzbriefe) schwankt dagegen viel weniger. „Wer gut
essen will, kaufe Aktien, wer gut schlafen will, kaufe
Anleihen“, sagt der Börsianer.
Stand: 11.03.2003
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