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Die "Riester-Rente"

  • SendeterminDienstag, 11. März 2003, 21.00 - 21.45 Uhr .

Wer wird bei der "Riester-Rente" gefördert?

Gefördert werden Beamte, Richter und Soldaten sowie jeder, der in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert ist, sowie deren Ehepartner. Pflichtversicherte in der GRV sind u.a. Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende, Kindererziehende in den ersten drei Jahren, Behinderte in Werkstätten.

Wer braucht überhaupt eine "Riester-Police"?

Wer bereits anderweitig privat fürs Alter vorgesorgt hat und zu den Besserverdienenden zählt, kann sich die „Riester-Rente“ sparen. Die Renditechancen der „Riester-Policen“ sind im Vergleich zu Aktien mäßig, da die Policenverwalter das Geld sehr konservativ anlegen müssen und hohe Verwaltungs- und Vertriebskosten anfallen. Zudem profitieren von den staatlichen Zulagen vor allem Geringverdiener und Familien mit Kindern. Wer zur Erbengeneration zählt und im Alter zum Beispiel über Immobilien- oder Wertpapiervermögen verfügen wird, kann mit laufenden Erträgen aus diesem Vermögen seine Rente aufbessern. Die heute vom Steuerzahler gesponserten, später steuerpflichtigen Mini-Renten aus den „Riester-Policen“ werden Angehörige der Erbengeneration vermutlich nicht unbedingt brauchen. Wenig interessant ist die „Riester-Rente“ auch für alle, die schon in wenigen Jahren in Rente gehen. Für sie kommt in der kurzen Ansparphase trotz der Zuschüsse der Zinseszinseffekt kaum noch zum Tragen - dafür aber hohe Kosten für Vertrieb und Verwaltung der Police.

Muss man bei der "Riester-Rente" mitmachen?

Nein. Die „Riester-Rente“ ist eine freiwillige Altersvorsorge. Wer keine Police abschließt, lässt sich aber staatliche Zuschüsse entgehen.

Welches sind die wichtigsten Förderkriterien für die Riester-Rente?

Die Rente kann erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters ausgezahlt werden.
Die Rentenzahlungen müssen lebenslang erfolgen. Eine StichwortEinmalzahlung wie bei anderen privaten Rentenversicherungen ist nicht möglich. Ausnahme: Anbieter von StichwortInvestmentfonds dürfen ihren „Riester-Versicherten“ zu Beginn der Rente ein Fünftel des angesparten Kapitals auf einen Schlag auszahlen. Die übrigen vier Fünftel müssen verrentet werden.
Stirbt der Versicherte, muss die Rentenzahlung auf Hinterbliebene übertragen werden können.
Das eingezahlte Kapital darf sich bis zum Rentenbeginn nicht verringert haben. Es gibt also eine „Geld-zurück“-Garantie.
Der Anbieter (Versicherung, Fondsgesellschaft, ...) muss die Verwaltungs- und Vertriebskosten gegenüber dem Anleger vollständig offen legen. Der Anleger erhält außerdem mindestens jährlich schriftliche Informationen über den Kontostand sowie Verwendung und Erträge des Kapitals.
Die Kosten für den Vertragsabschluss darf der Anbieter nicht sofort von den ersten Einzahlungen abziehen, sondern muss sie über zehn Jahre verteilen.
Die Zahlungen aus der „StichwortRiester-Rente“ dürfen nicht pfändbar sein. Anders als Lebensversicherungen darf die Police auch nicht abgetreten oder beliehen werden, etwa für den Kauf einer Immobilie.
Ein Ruhen des Vertrages muss möglich sein. Der Versicherte kann bei Geldknappheit die Zahlungen also aussetzen.
Der Vertrag darf gekündigt werden. Bei einer Kündigung können die bislang eingezahlten Prämien und Zuschüsse in ein anderes „Riester-Produkt“ nahtlos übertragen werden.

Welche Zulagen gibt es bei der "Riester-Rente"?

Wer ab 2008 einen Anlagebetrag von insgesamt vier Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält vom Staat den maximalen Fördersatz. Die vier Prozent setzen sich aus dem Eigenbetrag und der Zulage zusammen. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 Euro, für Verheiratete 308 Euro und für jedes Kind zusätzlich 185 Euro im Jahr. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Der Sonderausgabenabzug erlaubt den Abzug von Sonderausgaben - hier: Beiträgen zur Altersvorsorge - vom steuerpflichtigen Einkommen.

Wer bekommt die Kinderzulage?

Die StichwortKinderzulage wird dem Elternteil zugeschrieben, der auch das Kindergeld erhält. Das gilt auch für Geschiedene. Wenn die Eltern gemeinsam zur Steuer veranlagt werden, erhält die Mutter die Kinderzulage.

Welche Formen der Altersvorsorge belohnt der Staat mit "Riester-Zulagen"?

Private Rentenversicherung: Der Anbieter investiert vor allem in Zinspapiere, also Anleihen von Staaten, Städten und Unternehmen aus dem In- und Ausland. Der Versicherte bekommt später eine vorab garantierte Mindestrente sowie eine Extra-Rendite (Überschussbeteiligung), deren Höhe erst am Ende feststeht.
Fondsgebundene Rentenversicherung: Der Versicherer investiert in Zinspapiere und Fonds, darunter auch Aktienfonds. Die Renditechancen und Renditerisiken sind wegen des höheren Aktienanteils höher als bei der privaten Rentenversicherung.
Banksparplan: Das Geld wird vom Versicherer selbst verzinst. Die Rendite des Versicherten besteht in Zinsen und Zinseszinsen.
Investmentfonds: Aktien-, Renten- oder auch gemischte Fonds sind möglich. Wegen der „Geld-zurück-Garantie“ müssen die Fondsmanager aber vorsichtig wirtschaften. Der Anteil an Aktien oder spekulativen Anleihen ist daher geringer als bei herkömmlichen Investmentfonds. Wohneigentumserwerb: Will man Wohneigentum erwerben, kann man sein eigenes „Riester-Konto“ anzapfen. Voraussetzung: Das Objekt wird selbst genutzt. Zwischen 10.000 und 50.000 Euro kann man vom „Riester-Vorsorgekonto“ abziehen. Überziehen kann man das Konto nicht. Vielmehr muss man es wieder ausgleichen: Das geborgte Geld muss bis zum Beginn des Rentenalters auf das Vorsorgekonto zurückgezahlt werden. Betriebliche Altersvorsorge: Denkbar sind Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Die maximalen staatlichen Zulagen gibt es für diese Vorsorgevariante schon ab 2002 - und nicht erst 2008.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge?

Bisher stand es dem Arbeitgeber weitgehend frei, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Beschäftigten eine Betriebsrente gewähren wollte. Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer aber einen individuellen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, wenn sie die Zusage des Arbeitgebers durch StichwortEntgeltumwandlung finanzieren. Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienstes haben diesen Anspruch bislang nicht einheitlich.

Welche Formen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?

Formen der betrieblichen Altersvorsorge sind Zahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sowie Direktzusagen, bei denen der Arbeitgeber die Zahlungen direkt leistet. Neu als Variante der betrieblichen Altersvorsorge sind lediglich Pensionsfonds. Die maximalen staatlichen Zulagen im Rahmen der „Riester-Rente“ gibt es für diese Vorsorgeform bereits seit 2002 - und nicht - wie bei der privaten „Riester-Rente“ - erst 2008.

Sind Direktzusagen in der betrieblichen Altersvorsorge gegen Konkurs geschützt?

Ja. Direktzusagen werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst. Die Betriebsrente wird deshalb im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers vom Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung weitergezahlt.

Wer zahlt die Zulage an wen?

Der Gesetzgeber hat eine neue Behörde geschaffen: die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Sie zahlt die steuerfinanzierten Zuschüsse (Grund- und Kinderzulage) direkt an den Anbieter der Police (Versicherung, Bank, etc.).

Darf man mehrere "Riester-Policen" abschließen?

Ja, sogar beliebig viele. Der Staat fördert allerdings nur maximal zwei Verträge mit Zuschüssen, und diese Zulagen verteilen sich auf die beiden Verträge. Weitere Policen kann man aber als Sonderausgabe „von der Steuer absetzen“, wenn man den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft hat.

Kann man auch in späteren Jahren noch "Riester-Verträge" abschließen?

Ja. Man muss nicht dieses Jahr abschließen, man muss es auch später nicht, auch nicht nach 2008. Wer sich aber keine staatlichen Zuschüsse für 2003 entgehen lassen will, muss bis zum 31.12.2003 den Vertrag (oder die Verträge) abgeschlossen haben. Wer erst 2004 abschließt, verliert die Förderung für 2003. Die Zulagen für 2002 können nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden.

Kann man bestehende Versicherungen (private oder fondsgebundene Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung) in "Riester-Policen" umwandeln?

Das Gesetz erlaubt dies, wenn die bisherige Police die Kriterien der „Riester-Police“ erfüllt. In der Praxis hängt dies aber vor allem vom Gutdünken der Versicherung ab. Im Streitfall prüft die Zertifizierungsstelle, ob die Altpolice die Kriterien erfüllt. Die Prüfung kann bis zu 2.500 Euro kosten. Praktisch chancenlos ist man, wenn der bisherige Versicherer überhaupt kein „Riester-Produkt“ anbietet.

Muss man die "Riester-Rente" später versteuern?

Ja - aber erst im Rentenalter. Da der Großteil der gesetzlichen Rentenzahlungen aber steuerfrei ist, bleibt vielen Rentnern in der Regel noch ein Steuerfreibetrag. Somit wäre für diese Rentner auch zumindest ein Teil der „Riester-Rente“ steuerfrei.

Kann man sich bei der Riester-Rente alles auf einmal auszahlen lassen?

Nein. Es sind - wie in der Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)- nur monatliche Auszahlungen möglich.

Darf man die "Riester-Rente" verpfänden oder beleihen?

Nein. Anders als zum Beispiel Lebensversicherungen dürfen „Riester-Policen“ nicht beliehen, verpfändet, verkauft oder anderswie abgetreten werden.

Was ist im Ernstfall sinnvoller: kündigen oder beitragsfrei stellen?

Von der Kündigung ist eher abzuraten, denn der Versicherte muss dann die öffentlichen Zulagen samt Zinsen zurückzahlen. Sogar die Steuervorteile durch die Absetzbarkeit der Beiträge verkehren sich: Man muss die Steuergutschriften dann ebenfalls zurückzahlen. Und der Anbieter des Vertrages ist laut Gesetz nicht verpflichtet, bei vorzeitiger Kündigung das angesparte Guthaben komplett zurückzuzahlen - die „Geld-zurück“-Garantie gilt nur für Verträge, die bis Rentenbeginn laufen. Aus diesen Gründen ist es im Notfall ratsam, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, so dass der Vertrag auf dem Papier erhalten bleibt. Kommen bessere Zeiten, kann man die Zahlungen wieder aufnehmen.

Kann man mit der "Riester-Rente" Verlust machen?

Nein. Die „Riester-Policen“ sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Anbieter (Versicherungen, Fondsgesellschaften etc.) müssen eine „Geld-zurück-Garantie“ geben. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben.

Kann man mit einem Pensionsfonds Verlust machen?

Nein. Einzahlungen in einen Pensionsfonds sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Anbieter (Versicherungen, Fondsgesellschaften etc.) müssen eine „Geld-zurück-Garantie“ geben. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben. Pensionsfonds sind auch gesetzlich gegen Konkurs geschützt.

Kann man mit Einzahlungen in eine Pensionskasse Verlust machen?

Nein. Einzahlungen in eine Pensionskasse sind sicherer als beispielsweise Aktien oder Aktienfonds, haben aber auch geringere Renditechancen. Die Pensionskasse bietet im Rahmen der „Riester-Rente“ eine „Geld-zurück-Garantie“ an. Es wird also mindestens das ausgezahlt, was Versicherter und Staat eingezahlt haben.

Kann der Anbieter meiner "Riester-Police" bankrott gehen?

Von Versicherungspleiten ist die Bundesrepublik bislang verschont geblieben, auszuschließen ist der Bankrott eines Assekuranz-Unternehmens aber nicht. Das Problem: Im Gegensatz zu den Banken haben die Versicherungen keinen Rettungsfonds. Im Ernstfall rechnet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aber damit, dass eine insolvente Versicherung von einem Versicherungskonzern geschluckt und die Einlagen so gerettet werden würden. Wer bei einer Versicherung eine „Riester-Police“ abschließt, hat aber keine Garantie gegen einen Totalausfall. Die Laufzeit der Verträge ist lang - bis zum Rentenbeginn. Und der Eintritt ins Rentenalter ist erst der Starttermin der monatlichen Auszahlungen.

Kann man den Vertragspartner nach Abschluss einer "Riester-Police" überhaupt wechseln?

Ja. Man kann jeweils zum Ende des nächsten Quartals kündigen. Wer die staatlichen Zulagen nicht verlieren will, muss aber bei einem anderen Anbieter einen nahtlos anschließenden Vertrag mit StichwortZertifikat abschließen. Der Wechsel kostet allerdings Gebühren. Deren Höhe variiert von Anbieter zu Anbieter.

Kann man die "Riester-Rente" im Ausland beziehen?

Ja, aber das Gesetz benachteiligt Bürger, die ihren Altersruhesitz ins Ausland verlegen wollen. Man kann die „Riester-Rente“ zwar im Ausland kassieren, muss aber 15 Prozent Abschlag für die Staatszuschüsse und die Steuervorteile zahlen. Hintergrund ist, dass die Einkünfte aus der „Riester-Rente“ versteuert werden müssen. Wer aber Deutschland verlässt, entzieht sich auch den deutschen Finanzämtern. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, die nach Mallorca auswandern, und heimkehrende Gastarbeiter.

Macht es Sinn, das "Riester-Konto" zum Erwerb von Wohneigentum zu nutzen?

Eher nicht. Wer mit dem Geld der „Riester-Rente“ eine selbstgenutzte Immobilie bauen oder kaufen will, kann das theoretisch tun. Nachteil: Man kann nur das Geld zur Finanzierung nutzen, das man auf seinem „Riester-Konto“ bereits angespart hat, mindestens 10.000 Euro, maximal 50.000 Euro. Diese Ansparphase dauert ihre Zeit, denn erst im Jahr 2008 kann man die vollen vier Prozent seines Bruttoeinkommens in sein „Riester-Papier“ investieren. Außerdem: Das für den Hauskauf geborgte Geld muss bis Rentenbeginn wieder auf das eigene „Riester-Konto“ eingezahlt sein. Wer erst mit 40 anfängt zu bauen, schafft die Rückzahlung kaum. Und: Wer seine mit „Riester-Geldern“ finanzierte Immobilie vermietet oder verkauft, muss alle Zulagen plus Zinsen an den Staat zurückzahlen.

Mit welchem "Riester-Produkt" erzielt man die höchste Rendite?

Die Ertragskraft der einzelnen Policen steht nicht im Voraus fest. Es werden allenfalls Mindestverzinsungen garantiert. Grundsätzlich gilt: Je höher der Aktienanteil an einem Anlageprodukt, desto höher die Chancen und Risiken bei der StichwortRendite - denn der Wert des Investments schwankt dann mit dem oft heftigen Auf und Ab der Börse. Die Rendite festverzinslicher Papiere guter Bonität (Beispiel: Bundesschatzbriefe) schwankt dagegen viel weniger. „Wer gut essen will, kaufe Aktien, wer gut schlafen will, kaufe Anleihen“, sagt der Börsianer.

Stichwörter

1 Einmalzahlung
Die „Riester-Rente“ sieht keine Einmalauszahlungen vor. Es sind nur monatliche Auszahlungen möglich. Ausnahme: Anbieter von Investmentfonds dürfen ihren „Riester-Versicherten“ zu Beginn der Rente ein Fünftel des angesparten Kapitals auf einen Schlag auszahlen. Die übrigen vier Fünftel müssen verrentet werden. Zurück zum Absatz
2 Investmentfonds
Form der Geldanlage, auch der privaten Altersvorsorge, die als „Riester-Produkt“ grundsätzlich anerkannt wird. Ein Fonds sammelt die Spargelder vieler Anleger ein und investiert sie. „Riester“-Fonds investieren in Aktien und/oder Zinspapiere. Wegen der „Geld-zurück“-Garantie müssen die Fondsmanager aber vorsichtig wirtschaften. Der Anteil an Aktien oder spekulativen Anleihen ist daher geringer als bei herkömmlichen Investmentfonds. Zurück zum Absatz
3 Riester-Rente
Zusatzrente im Rahmen privater oder betrieblicher Altersvorsorge, deren Aufbau der Staat seit 2002 mit Zulagen bezuschusst. Sie soll die zu erwartenden Lücken in der gesetzlichen Altersrente der heute arbeitenden Bevölkerung füllen. Anders als die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) funktioniert die „Riester-Rente“ nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Das heißt: Einzahler und Empfänger sind identisch. Die „Riester-Rente“ ist Kernstück der Rentenreform 2001. Namensgeber ist der ehemalige Bundesminister für Arbeit und Soziales, Walter Riester (SPD). Grundlage der „Riester-Rente“ ist das am 11.05.2001 verabschiedete Altersvermögensgesetz. Zurück zum Absatz
4 Kinderzulage
Staatliche Zulage für Beiträge zur „Riester-Rente“. Kinderzulage zahlt der Staat für jedes Kind, für das die Eltern Kindergeld erhalten. Die jährliche Zulage beträgt pro Kind zunächst 46 Euro und steigt bis 2008 auf 185 Euro. Die Kinderzulage wird dem Elternteil zugeschrieben, der auch das Kindergeld erhält. Das gilt auch für Geschiedene. Wenn die Eltern gemeinsam zur Steuer veranlagt werden, erhält die Mutter die Kinderzulage. Zurück zum Absatz
5 Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge ist die Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgelt in eine Anwartschaft für eine Betriebsrente. Ein Teil des Lohns wird also nicht ausgezahlt, sondern für die betriebliche Altersvorsorge zurückgelegt. Seit Anfang 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Ausnahmen gibt es im Öffentlichen Dienst. Mit dem Recht auf Entgeltumwandlung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten. Die Arbeitnehmer profitieren dabei meist doppelt: Beiträge zu Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können mit staatlichen Zulagen gefördert werden. Außerdem gibt es noch bis Ende 2008 den Vorteil, für die umgewandelten Teile des Arbeitseinkommens keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Weil diese Form der Förderung das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung belastet, wird dieser Vorteil mit Beginn des Jahres 2009 abgeschafft. Zurück zum Absatz
6 Zertifikat
Amtliche Bestätigung, dass ein Altersvorsorgeprodukt den Förderkriterien im Rahmen der „Riester-Förderung“ erhält. Nur mit Zertifikat gibt es für eine Police staatliche Zulagen. Die Entscheidung, ob eine Police das Zertifikat erhält, trifft das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Die Kriterien sind im Zertifizierungsgesetz festgelegt. Das Zertifikat ist kein Qualitätssiegel und prüft auch nicht die Renditechancen der Police. Es besagt lediglich, dass das Produkt die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
7 Rendite
Kapitalzins, jährlicher Gewinn aus einer Investition in eine Kapitalanlage. Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) garantiert ihren Versicherten keine Rendite. Aufgrund des demographischen Wandel in Deutschland muss die Generation der heute 30- bis 40-Jährigen damit rechnen, dass sie auf ihre eingezahlten Beiträge keine oder nur eine sehr geringe Rendite erhalten. Das gesetzliche Rentensystem bietet aber neben der Sicherung des Einkommens im Alter Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Zudem zahlt die gesetzliche Rentenkasse in bestimmten Fällen Kuren und berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab. Zurück zum Absatz

Stand: 11.03.2003


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