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Quarks & Co
Sendung vom 04. September 2007
Praktische Fragen
Die Patientenverfügung sollte nicht nur allgemein gehaltene Formulierungen enthalten. Ein Formulierung wie: Ich möchte „in Würde sterben“, wenn ein „erträgliches Leben“ nicht mehr möglich erscheint, ist zu schwammig. Diese Aussage gäbe in konkreten Situationen keine Orientierungshilfe.
Vielmehr sollte festgelegt werden, unter welchen konkreten Bedingungen eine Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf. Am besten formulieren Sie Ihre Patientenverfügung nicht selbst. Das kann leicht zu mehrdeutigen Aussagen und Unklarheiten führen.
Es gibt Vordrucke, die man verwenden kann und die dem neuesten rechtlichen und medizinischen Stand entsprechen. Dem Vordruck sollten Sie eine eingehende Darlegung Ihrer Wertvorstellungen, Ihrer Vorstellungen zu Krankheit, Leben und Tod anfügen. Dies gibt Ärzten und Bevollmächtigten wichtige Anhaltspunkte, wenn eine Situation eintritt, die nicht eindeutig in der Patientenverfügung beschrieben ist.
Es ist empfehlenswert, Ihre Patientenverfügung mit einem Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen. Wenn Sie den Vordruck alleine ausfüllen, sollten Sie sich eingehend mit den medizinischen Erläuterungen befassen. Am besten streichen Sie nichts und fügen auch nichts selbst hinzu. Das kann leicht zu Unklarheiten und missverständlichen Formulierungen führen.
Unter den Linktipps zur Sendung (in der rechten Menüleiste) finden Sie Informationen zu Internetseiten, von denen Sie sich vorgedruckte Patientenverfügungen herunterladen können; unter anderem vom Bayerischen Justizministerium, vom humanistischen Verband, die christliche und andere.
Sie müssen nicht mit Ihrem Hausarzt über Ihre Patientenverfügung reden – aber es ist ratsam. Ein Arzt Ihres Vertrauens kann Sie beraten und Ihnen dabei helfen, eine Vorstellung von den möglichen Krankheitszuständen zu bekommen, die in den Vordrucken erwähnt werden. Außerdem kann es in konkreten Situationen hilfreich sein, dass Ihr Hausarzt oder ein anderer Vertrauensarzt Ihre Wertvorstellungen kennt. Es ist auf jeden Fall gut, Ihrem Hausarzt mitzuteilen, dass Sie eine Patientenverfügung haben.
Manche Vordrucke von Patientenverfügungen bieten am Ende Raum dafür, dass ein Arzt bestätigt, dass er sie beraten hat. Dies ist nicht Pflicht, kann aber im Ernstfall bei den behandelnden Ärzten dazu führen, dass Ihrer Patientenverfügung mehr Gewicht beigemessen wird. Außerdem, so das Argument einiger Ärzte, wird eine Patientenverfügung im Ernstfall von Ärzten gelesen. Hat auch ein Arzt im Vorfeld beraten, so ist sichergestellt, dass sowohl der Verfasser der Patientenverfügung als auch der Arzt, der sie später liest, mit ihren Äußerungen dasselbe meinen.
Allerdings sollte man bedenken, dass der Hausarzt nicht unbedingt in juristischen Fragen beraten kann. Eine Beratung, die medizinische und juristische Fragen abdeckt, ist sinnvoll.
Schaden können Sie sich mit einer Patientenverfügung nicht. Allerdings sollten Sie sich bewusst sein, dass sich Werte und Einstellungen im Laufe des Lebens ändern können. Dies sollten Sie in Ihre Überlegungen einbeziehen und auch mit Ihrem Bevollmächtigten besprechen.
Um Risiken bei der Abfassung und späteren Umsetzung einer Patientenverfügung zu vermeiden, ist Folgendes zu empfehlen:
Wenn sich Ihre Einstellungen später ändern sollten und Sie dies zu verstehen geben, müssen Sie keine Angst davor haben, dass eine schriftlich verfasste Patientenverfügung aus alten Tagen hervorgezogen wird, um sie durchzusetzen.
Ihr Bevollmächtigter muss sich sicher sein, dass die
Patientenverfügung Ihrem aktuellen Willen entspricht. Wenn er
konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass Sie Ihre
Patientenverfügung ganz oder teilweise nicht mehr gelten
lassen wollen, darf sie nicht umgesetzt werden. Gibt es keine
konkreten Anhaltspunkte für eine Meinungsänderung, bleibt
Ihre Verfügung verbindlich.
Sie sollten eine Patientenverfügung auf jeden Fall an einem Ort hinterlegen, an dem sie auch gefunden wird. Am besten deponieren Sie ein zweites Exemplar bei demjenigen, dem Sie auch eine Vorsorgevollmacht erteilt haben. So hat er sie gleich zur Hand. Weitere Kopien können Sie bei Angehörigen oder einem Arzt Ihres Vertrauens hinterlegen.
Ihre Vorsorgevollmacht können Sie auch bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Vormundschaftsgerichte müssen dort klären, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bevor sie einen Betreuer berufen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht, Ihre Patientenverfügung vom Notar beglaubigen zu lassen. Eine notariell beglaubigte Urkunde hat allerdings auch Vorteile. Wird die Patientenverfügung beglaubigt, hat der Notar automatisch Ihre „Einsichtsfähigkeit“ geprüft. Ein Einwand von dritter Seite, dass Sie beim Verfassen der Patientenverfügung etwa verwirrt waren, lassen sich so entkräften.
Eine Vorsorgevollmacht muss auf jeden Fall schriftlich verfasst und mit Ort und Datum versehen werden. Sie muss eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Der Bevollmächtigte muss die Urkunde rechtlich nicht gegenzeichnen. Dennoch ist dies ratsam.
Sowohl der Vollmachtgeber als auch der Bevollmächtigte müssen mit Vor- und Zunamen genannt werden, besser noch mit Geburtsdatum und Adresse. Außerdem sollte die Telefonnummer des Bevollmächtigten vermerkt sein.
Es ist ratsam, ein Formular zu verwenden, da dies rechtlich eindeutig ist. In vielen Vordrucken von Patientenverfügungen kann man am Ende einer Person die Vorsorgevollmacht erteilen.
Ansonsten gilt das gleiche wie bei der Patientenverfügung:
Eine zu empfehlende kostenfreie Beratung bietet der Humanistische Verband in Berlin an. Entweder persönlich, wenn Sie in Berlin wohnen oder sonst auch telefonisch. Ein Berlin selbst führen sie auch Hausbesuche durch.
Außerdem beraten Hospizvereine beim Verfassen einer Patientenverfügung. Die Hospiz-Vereine der jeweiligen Bundesländer und Kreise können Ihnen Beratungsstellen in Ihrer Nähe nennen. Sie können sich auch an die Caritas wenden, die ebenfalls berät oder Beratungen empfiehlt.
Die Qualität angebotener Beratungen kann mitunter sehr unterschiedlich sein. Es ist ratsam sich an Stellen zu wenden, die Erfahrung mit dem Thema haben, da auf diesem Gebiet nach wie vor rechtlich ungenaue Aussagen vermittelt werden. Zu empfehlen sind Einrichtungen, bei denen sicher ist, dass die Beratenden juristische, ärztliche und pflegerische Kenntnisse haben.
Stand: 28.08.2007
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