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Augen auf beim IGeL-Kauf

Fünf Tipps für den Arztbesuch

  • SendeterminDienstag, 21. Oktober 2008, 21.00 - 21.45 Uhr .
  • WiederholungsterminSamstag, 25. Oktober 2008, 10.20 - 11.05 Uhr (Wdh.).

Tipp 1: Nicht unter Druck setzen lassen

Eine Tänzerin vor einer Mauer. Das Wort „Druck“
ist zu lesen
Druck ist in der Arztpraxis völlig fehl am Platz

Einer IGeL-Leistung sollte man nicht übereilt zustimmen. Besser ist es, sich ausreichend Zeit zu nehmen und über den eventuellen Nutzen der Untersuchung nachzudenken beziehungsweise sich beraten zu lassen. Denn: Wird dem Patienten eine IGeL-Leistung angeboten, besteht kein Grund für eine sofortige medizinische Behandlung. Man kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass diese Extra-Leistungen für die Gesundheit des Patienten medizinisch notwendig oder sinnvoll sind. Niemand sollte sich vom Arzt unter Druck setzen lassen. Der muss Sinn und Zweck der Behandlung genau erklären und ausreichend Bedenkzeit einräumen.

Tipp 2: Bei der Krankenkasse nachfragen

Man sollte den Arzt nach den Gründen fragen, warum die Behandlung nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Zusätzlich kann man sich bei der Krankenkasse Informieren, warum die Behandlungskosten nicht übernommen werden.

Tipp 3: Eine zweite Meinung einholen

Frau mit Telefonhörer in der Hand
Eine zweite Meinung kann man auch per Telefon einholen

Wer sich nach dem Arztbesuch über den Nutzen einer IGeL-Leistung weiterhin im Unklaren ist, sollte sich nicht scheuen, eine weitere Meinung einzuholen. Rat bietet eine unabhängige Patientenberatung, die Krankenkassen oder ein zweiter Arzt.

Tipp 4: Die Aussagekraft der Untersuchung prüfen

Viele sogenannte IGeL sind Vorsorge-Untersuchungen. Man sollte deshalb darauf achten, dass die Untersuchung zu einem eindeutigen Ergebnis kommt. In manchen Fällen sind Folgeuntersuchungen notwendig. Erst diese Folgeuntersuchungen können eine Erkrankung wirklich nachweisen. Am besten erkundigt man sich beim behandelnden Arzt, wie aussagekräftig die empfohlene Untersuchung tatsächlich ist. Vor allem bei werbeähnlichen Bezeichnungen und Leistungsbeschreibungen wie zum Beispiel „Großer Körper-Check“, „Krebsvorsorge Plus“ oder „Schwangerenbetreuung Plus“ sollte man das Angebot gründlich prüfen.

Tipp 5: Auf Vertrag und Rechnung bestehen

Tänzerin mit Schrift „Steuer“
IGeL Kosten kann man von der Steuer absetzen

Es sollte darauf geachtet werden, dass der Arzt entsprechend der StichwortGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnet. Unser Tipp: Auf einem Kostenvoranschlag bestehen und einen Vertrag abschließen. Denn der Vertrag ist Pflicht. Darin müssen alle Einzelleistungen und deren Kosten aufgelistet werden. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt und die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Mit einem Vertrag und einer Rechnung kann man die IGeL-Ausgaben von der Steuer absetzen.

Übrigens: Individuelle Gesundheitsleistungen haben zum Teil auch individuelle Preise. Der Vergleich der Kosten bei unterschiedlichen Ärzten kann sich lohnen. Und: Wer ausschließlich wegen einer IGeL-Leistung zum Arzt geht, braucht keine Praxisgebühr zu bezahlen.

Stichwörter

1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die "Gebührenordnung für Ärzte" ist Abrechnungsgrundlage für die Leistungen der Ärzte bei der Behandlung von Privatpatienten, die ihre Arztrechnungen selbst bezahlen. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Zurück zum Absatz
Autor:

Carsten Linder


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