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Grillen: Was ist erlaubt und was verboten?

  • SendeterminMittwoch, 01. Juni 2011, 18.20 - 18.50 Uhr.

Grillgut in Aluschalen
Darf man so oft man möchte und zu jeder Tageszeit grillen?

Grillen ist ein Volksphänomen, eine Volksbewegung. Und wenn sich Völker bewegen, entsteht Regelungsbedarf. Mit dem Grillen ist das nicht anders. Grillen berührt viele Rechtsbereiche: Nachbarschaftsrecht, Immissionsschutzrecht, Eigentumsrecht, das Recht der freien Entfaltung, den Persönlichkeits- und Eigentumsschutz und auch das Straf-, Sozial- und Steuerrecht.

Grundsätzlich darf man im Sommer auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten grillen. Selbstverständlich muss man dabei auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Das gilt für Mieter, Eigentümer und auch Wohnungseigentümer. Ab spätestens 22.00 Uhr ist dabei die Nachtruhe zu berücksichtigen: Die Musik muss leiser gestellt und Gespräche müssen in gedämpfter Lautstärke geführt werden.

Mann und Kind beim Grillen in Grünanlage
Grundsätzlich darf man im Sommer auf Balkon, Terrasse oder im Garten grillen ...

Das Grillen im Freien ist nach dem Immissionsschutzgesetz verboten, wenn der Qualm in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. Das wäre in dem Fall eine Ordnungswidrigkeit und könnte eine Geldbuße nach sich ziehen.

Gerichtsurteile

Menschen im Park beim Grillen
Einheitliche Regelungen zum Grillen im Freien gibt es keine

Es gibt keine einheitliche Regelung, wie oft und wie lange gegrillt werden darf. Hierzu nur einige Urteile, die teilweise überraschend restriktiv sind:

  • Zweimal im Monat darf im von Nachbarn am weitesten entfernten Teil des Gartens zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr gegrillt werden (Landgericht Aachen, AZ 6 S 2/02).
  • Mieter dürfen von April bis September einmal im Monat auf dem Balkon oder der Terrasse grillen, wobei die Nachbarn 48 Stunden zuvor zu informieren sind (AG Bonn, AZ 6C 545/96).
  • Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (Landgericht Stuttgart, AZ 10 T 359/96). Das Gericht stellte fest: „Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur gekennzeichnet ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar.“
  • In manchen Mietverträgen wird das Grillen untersagt. Eine solche generelle Mietvertragsklausel muss beachtet werden. Andernfalls droht, nach Abmahnung, die Kündigung des Mietvertrags (Landgericht Essen, AZ 10 S 438/02). Mieter mit einer derartigen Klausel im Mietvertrag können sich dem Vermieter gegenüber auf sie berufen und verlangen, dass eine entsprechende Belästigung unterbunden wird.
  • Eine Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Balkonen, Terrassen oder Gartenflächen der Wohnanlage untersagen (LG Düsseldorf, AZ 3 W 50/93).

Ein paar praktische Tipps zum Grillen:

  • Grillen Sie, soweit es geht, mit möglichst großem Abstand zum Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung.
  • Rauchentwicklung lässt sich verhindern oder eindämmen durch die Verwendung von Alufolien und emaillierten Grillschalen oder durch den Gebrauch eines Elektro- oder Gasgrills.
  • Informieren Sie Ihre Nachbarn so früh wie möglich über das geplante Grillfest. Die Nachbarn, die nicht erreicht werden können, sollten mindestens 48 Stunden vor dem Grillfest über einen Aushang informiert werden.
  • Laden Sie Ihre Nachbarn ein, am Fest teilzunehmen. Wer mitfeiert, wird nicht gestört.
Autor:

Franz-Josef Hansel

Stand: 01.06.2011


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