Grillen: Was ist erlaubt und was verboten?
Mittwoch, 01. Juni 2011, 18.20 - 18.50 Uhr.

Darf man so oft man möchte und zu jeder Tageszeit grillen?
Grillen ist ein Volksphänomen, eine Volksbewegung. Und wenn
sich Völker bewegen, entsteht Regelungsbedarf. Mit dem Grillen
ist das nicht anders. Grillen berührt viele Rechtsbereiche:
Nachbarschaftsrecht, Immissionsschutzrecht, Eigentumsrecht, das
Recht der freien Entfaltung, den Persönlichkeits- und
Eigentumsschutz und auch das Straf-, Sozial- und Steuerrecht.
WDR 2 Servicezeit
Grundsätzlich darf man im Sommer auf dem Balkon, der
Terrasse oder im Garten grillen. Selbstverständlich muss man
dabei auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Das gilt für
Mieter, Eigentümer und auch Wohnungseigentümer. Ab
spätestens 22.00 Uhr ist dabei die Nachtruhe zu
berücksichtigen: Die Musik muss leiser gestellt und
Gespräche müssen in gedämpfter Lautstärke
geführt werden.

Grundsätzlich darf man im Sommer auf Balkon, Terrasse oder im
Garten grillen ...
Das Grillen im Freien ist nach dem Immissionsschutzgesetz
verboten, wenn der Qualm in die Wohn- und Schlafräume der
Nachbarn zieht. Das wäre in dem Fall eine Ordnungswidrigkeit
und könnte eine Geldbuße nach sich ziehen.
Gerichtsurteile

Einheitliche Regelungen zum Grillen im Freien gibt es keine
Es gibt keine einheitliche Regelung, wie oft und wie lange
gegrillt werden darf. Hierzu nur einige Urteile, die teilweise
überraschend restriktiv sind:
- Zweimal im Monat darf im von Nachbarn am weitesten entfernten
Teil des Gartens zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr gegrillt werden
(Landgericht Aachen, AZ 6 S 2/02).
- Mieter dürfen von April bis September einmal im Monat auf
dem Balkon oder der Terrasse grillen, wobei die Nachbarn 48 Stunden
zuvor zu informieren sind (AG Bonn, AZ 6C 545/96).
- Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf auf der
Terrasse gegrillt werden (Landgericht Stuttgart, AZ 10 T 359/96). Das Gericht stellte
fest: „Grillen stellt in einer multikulturellen
Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung
auf die Natur gekennzeichnet ist, eine übliche und im Sommer
gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art,
die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch
beschränkt ist, dar.“
- In manchen Mietverträgen wird das Grillen untersagt. Eine
solche generelle Mietvertragsklausel muss beachtet werden.
Andernfalls droht, nach Abmahnung, die Kündigung des
Mietvertrags (Landgericht Essen, AZ 10 S 438/02). Mieter mit einer
derartigen Klausel im Mietvertrag können sich dem Vermieter
gegenüber auf sie berufen und verlangen, dass eine
entsprechende Belästigung unterbunden wird.
- Eine Wohnungseigentümerversammlung kann durch
Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Balkonen, Terrassen oder
Gartenflächen der Wohnanlage untersagen (LG Düsseldorf, AZ
3 W 50/93).
Ein paar praktische Tipps zum Grillen:
- Grillen Sie, soweit es geht, mit möglichst großem
Abstand zum Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung.
- Rauchentwicklung lässt sich verhindern oder eindämmen
durch die Verwendung von Alufolien und emaillierten Grillschalen
oder durch den Gebrauch eines Elektro- oder Gasgrills.
- Informieren Sie Ihre Nachbarn so früh wie möglich
über das geplante Grillfest. Die Nachbarn, die nicht erreicht
werden können, sollten mindestens 48 Stunden vor dem Grillfest
über einen Aushang informiert werden.
- Laden Sie Ihre Nachbarn ein, am Fest teilzunehmen. Wer
mitfeiert, wird nicht gestört.
Autor:
Franz-Josef Hansel
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