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Sendung vom 08. Juni 2011
Leasing: Auto-Rückgabe mit Hindernissen
Ein Auto kann man kaufen. Man bezahlt bar, oder man finanziert den Kauf über einen Kredit. Und man kann ein Auto leasen, das heißt eigentlich: mieten. Leasing war lange Jahre die Domäne von Unternehmen, weil dadurch die Liquidität geschont wird. Immer häufiger aber leasen auch Privatleute ihren Pkw. Fast die Hälfte aller Neuwagen wird mittlerweile finanziert oder geleast.
Vermeintlicher Vorteil des Leasings: Man fährt ein neues Auto, zahlt drei Jahre lang für die Nutzung und gibt es dann zurück. Autohändler locken mit verführerisch niedrigen monatlichen Leasingraten.
Allerdings kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen bei Beendigung des Leasingvertrages. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges behaupten Händler häufig, der Wagen sei in keinem guten Zustand mehr, und sie berechnen jeden kleinsten Kratzer. Das führt häufig dazu, dass die Kunden ihre erwartete Rücksumme nicht bekommen, nachzahlen müssen oder gegebenenfalls das Fahrzeug sogar übernehmen müssen. Vielfach fühlen sich Kunden durch dieses Verhalten von Händlern über den Tisch gezogen.
Es gibt unterschiedliche Leasingmodelle: Bei einem Restwertvertrag wird ein Restwert des Fahrzeugs nach Vertragsablauf kalkuliert. Diesen Restwert muss der Kunde sozusagen garantieren. Liegt der Verkaufswert des Wagens nach Ablauf des Vertrages unter dem kalkulierten Restwert, muss der Leasingnehmer, also der „Mieter“, für die Differenz aufkommen. Das kommt immer häufiger vor. Schäden am Fahrzeug und technische oder optische Mängel durch die Nutzung werden als Minderung des Restwerts berechnet. Und sollte, etwa durch eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung, das Niveau der Gebrauchtwagenpreise sinken, zahlt man auf jeden Fall dazu.
Beim Kilometerleasing wird eine bestimmte Laufleistung vereinbart. Fährt der Leasingnehmer mehr Kilometer, als vertraglich vereinbart wurde, werden hohe Mehrkosten für den Leasingnehmer fällig. Entsprechend erhält er bei weniger gefahrenen Kilometern eine Rückzahlung – im Idealfall. Der Händler wird auf jeden Fall versuchen, die Rückzahlung mit Schäden oder optischen Mängeln zu verrechnen.
Schließlich gibt es Leasingverträge mit Andienungsrecht. Die Leasingfirma kann nach Vertragsablauf verlangen, dass der Kunde den Wagen kauft, wenn der Wert nach der Leasingzeit unter dem ursprünglich kalkulierten Wert liegt. Übersteigt der Restwert den kalkulierten Wert, hat der Leasingnehmer hingegen kein Kaufrecht.
Grundsätzlich gilt: Der Kunde ist für die Instandhaltung und Wartung des Fahrzeuges verantwortlich. Mit der Leasingrate aber zahlt der Leasingnehmer den Verschleiß des Fahrzeugs während der Vertragslaufzeit. Ärger und Streitigkeiten gibt es zumeist über zusätzlich zu erstattende Schäden sowie technische und optische Mängel am Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsfrist. Jeder Kratzer, jeder Steinschlag, jede kleine Delle, sogar die Reifenabnutzung wird akribisch aufgelistet und als Wertminderung geltend gemacht.
Strittig ist dabei oft, was Schaden oder Verschleiß ist. In den Leasingverträgen wird genau dies nicht hinreichend definiert. Verbraucherverbände raten Leasingnehmern, sich mit den vertraglichen Bedingungen genauestens vertraut zu machen und sich vor Rückgabe des Fahrzeugs von einer Werkstatt oder einer Prüforganisation eine genaue Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs ausstellen zu lassen.
Derzeit gibt es noch keine einheitlichen oder vorgeschriebenen Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Verschleiß und Schaden. Automobilorganisationen und Verbraucherschützer fordern einen solchen Kriterienkatalog und einheitliche Regeln für die gesamte Leasingbranche. Nur solche Standards können Verbraucher davor schützen, dass das Ende des Leasingvertrages auch das dicke Ende für den Leasingnehmer ist.
Automobilhändler locken ihre Kunden mit ausgesprochen lukrativen Leasingprozenten. Die Leasingraten sind indes nur ein Teil der Wahrheit. Alle Kunden, vor allem aber unerfahrene Autokäufer, sollten sich sehr gut über die Leasingvertragsbedingungen informieren und beraten lassen und sich zudem gegen die Risiken solcher Verträge absichern – damit nicht nach Ablauf des Leasingvertrages hohe Kosten das Fahrvergnügen nachträglich trüben.
Franz-Josef Hansel
Stand: 08.06.2011
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