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Sendung vom 12. Dezember 2011
Whistleblowing: Missstände im eigenen Unternehmen anprangern
Wenn Arbeitnehmer hinter Vorgängen im Unternehmen ernsthafte Missstände vermuten, sollten sie Rechtsrat einholen, bevor sie handeln. Denn wenn sie aus dem Inneren des Unternehmens Informationen nach außen tragen, laufen sie Gefahr, gegen Regelungen zu verstoßen, die ihren Schutz vor einer Kündigung zunichte machen.
Im Fall einer Auseinandersetzung vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Richter in Deutschland bisher darauf bestanden, dass der Arbeitnehmer zunächst versuchen muss, eine innerbetriebliche Regelung herbeizuführen, damit er vor Kündigung geschützt bleibt. Er muss also innerbetrieblich die Verantwortlichen über seinen Kenntnisstand informieren und es ihnen überlassen, etwas gegen den Missstand zu unternehmen. Denn die Gerichte in Deutschland gehen davon aus, dass seriöse Unternehmen ernsthaft versuchen, Probleme im internen Prozess zu lösen. Ansprechstellen im Unternehmen können sein: Betriebsrat, Antikorruptionsstellen, Ombudsmann, Beschwerde- oder Schlichterstellen.
Jörg Garben, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln, hält aber auch das noch für gefährlich: „Irgendjemanden muss er ja anschwärzen, entweder seinen Vorgesetzten, seine Kollegen, seine Mitarbeiter oder sogar seinen obersten Chef. Irgendeiner wird ja für die Missstände verantwortlich sein, und der fühlt sich natürlich auf die Füße getreten. Und das hat in der Regel Konsequenzen.“
Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. Wenn dem Angestellten eine innerbetriebliche Klärung nicht zumutbar ist, darf er sofort Anzeige erstatten. Nicht zumutbar wäre eine innerbetriebliche Klärung etwa dann, wenn höchstwahrscheinlich keine Abhilfe zu erwarten ist, weil der Chef selbst den Missstand bewusst verantwortet.
Im Regelfall haben Angestellte keine Verpflichtung zur Anzeige. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn ein Angriff geplant ist oder bei anderen Kapitaldelikten wie Mord, Totschlag, Brandstiftung oder Raub, muss jeder, ob Mitarbeiter oder nicht, Strafanzeige stellen. In dem Fall ist er gut beraten, wenn er nur zur Kenntnis gibt, was er weiß, ohne den Sachverhalt aufzubauschen.
Der Fachanwalt Jörg Garben plädiert in diesem Fall für eine sachliche Aufklärung: „Es ist sicherlich so: Je größer das Unrecht ist, desto dringender muss ich als Arbeitnehmer auch handeln. Wenn ich die Staatsanwaltschaft oder Polizei so informiere, wie ich den Sachverhalt kenne, das heißt, wenn ich die Sache aus einer Quelle kenne, muss ich die Quelle nennen und sagen, dass es eine Information aus einer Quelle ist.“
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer gehalten, seinem Arbeitgeber Schaden zu ersparen. Aus dieser Treuepflicht kann sich ergeben, dass er seinen Arbeitgeber von möglichen Missständen in Kenntnis setzen muss.
Caterina Priesner
Stand: 08.12.2011
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