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Sendung vom 13. Februar 2012
Es schneit – was tun?
Weiß glitzernde Schneepracht – der Winter hat sehr schöne Seiten, keine Frage. Nichtsdestotrotz bekommen viele Menschen schlechte Laune beim Gedanken an Schnee, weil dieser oft mit der lästigen Pflicht des Schneeräumens kombiniert ist.
Grundsätzlich ist der Eigentümer eines Hauses dazu verpflichtet, den Bürgersteig vor seinem Grundstück so weit zu räumen, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbei kommen und der sichere Weg zum Haus, zum Beispiel für den Postboten, gewährleistet ist. Schnee räumen muss man den ganzen Tag über, je nach Kommune beginnt die lästige Pflicht um 7.00 oder um 8.00 Uhr morgens und endet meist um 20.00 Uhr abends.
Viele Hauseigentümer geben die Pflicht per Mietvertrag an die Mieter weiter, was in der Regel auch zulässig ist. Also: Im Mietvertrag nachsehen, ob die Pflicht zum Schneeräumen besteht. Falsch ist die Annahme, dass es automatisch nur den Mieter im Parterre trifft.
Allerdings gibt es auch Mieter, die nicht zum Schneeschippen herangezogen werden dürfen. Rechtsanwalt Arndt Kempgens, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Gelsenkirchen, sagt dazu: „Es gibt durchaus Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Übertragung vom Vermieter auf den Mieter unbillig ist, wenn der Mieter zum Beispiel gebrechlich ist oder wenn er sehr alt ist und das gar nicht machen kann. Dann ist die Übertragung auf den Mieter nicht zulässig. Es gibt einige Urteile zu diesem Thema: Der Mieter muss auch die Kosten, die eine Ersatzkraft kostet, nicht übernehmen.“
(Aktenzeichen 318a C 146/06, Amtsgericht Hamburg-Altona, und Aktenzeichen Z 8 S 425/03, Landgericht Münster)
Der einzige Rat für Mieter, die so früh zur Arbeit müssen, dass sie ihrer Pflicht nicht nachkommen können, oder die tagelang auf Dienstreisen sind: einen entsprechenden Mietvertrag erst gar nicht unterschreiben oder den alten Mietvertrag ändern lassen, sofern sich der Vermieter davon überzeugen lässt.
Denn nur weil man aus faktischen Gründen nicht Schnee räumen kann, ist man noch lange nicht von seiner Pflicht befreit. Auch Berufstätige müssen sich darum kümmern und die Kosten tragen. Kommerzielle Winterdienste bieten sich für diese Tätigkeit an, sie sind allerdings nicht preiswert. Zwei bis drei Euro pro laufenden Meter müssen gerechnet werden. Und: Winterdienste verlangen in der Regel monatlich Geld, auch wenn es gar nicht schneit.
Unser Tipp: Gegenseitige nachbarschaftliche Hilfe ist in jedem Fall günstiger. Oder die Inanspruchnahme einer studentischen Hilfskraft (über den ASTA oder die Jobvermittlung der nächsten Uni). Diese wird nur bezahlt, wenn wirklich Schnee geräumt werden muss.
Grundsätzlich lässt sich die Räum- und Streupflicht nicht durch Warnschilder umgehen. „Andere Straßenseite benutzen: Glättegefahr“ – das ist als Warnung nett gemeint, aber allzu bequem. Rechtsanwalt Arndt Kempgens sagt dazu: „Grundsätzlich muss ich sofort alle erforderlichen Arbeiten machen. Aber wenn der Schnee so festgebacken ist, dass ich ihn gar nicht wegkriege, oder wenn es total vereist ist, dann ist es für einen kurzen Zeitraum zulässig, dass ich absperre und ein Schild aufstelle. Für einen kurzen Zeitraum kann ich so meiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen.“
In den meisten Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz verboten – der Umwelt zuliebe. Aber auch hier gibt es in manchen Städten Ausnahmen, allerdings nur in Extremfällen: zum Beispiel bei Blitzeis oder an besonders steilen Wegen beziehungsweise auf Treppen.
Wenn ein Mieter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist und zum Beispiel ein Fußgänger stürzt, dann tritt die Haftpflichtversicherung ein, beim Vermieter ist es die Gebäudehaftpflicht. Vorausgesetzt natürlich, man ist entsprechend versichert.
Unser Tipp: Unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen, denn sie kann nicht nur in diesem Fall existenzrettend sein.
Allerdings übernimmt keine Versicherung die Kosten für eventuelle Knöllchen. Beispiel Düsseldorf: Hier darf das Ordnungsamt bis zu 500 Euro fürs Nicht-Schneeschippen verlangen, auch wenn nichts passiert ist.
Die meisten Arbeitgeber sind tolerant, wenn Arbeitnehmer sich aufgrund von heftigem Schneefall und Verkehrschaos verspäten. Aber jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Wetterbericht zu verfolgen und gegebenenfalls früher loszufahren.
Rechtsanwalt Arndt Kempgens: „Nur wenn es absolut katastrophal wird, hat man eine Ausrede. Dann kann man sagen, das war nicht vorhersehbar, und dann wäre auch eine Abmahnung oder eine Kündigung nicht rechtmäßig.“
Birgit Bonk und Barbara Ostermann
Stand: 13.02.2012
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