Call by Call - so funktioniert es

Die Fallstricke bei vermeintlich günstigen Vorwahlen

  • Dienstag, 29. Januar 2013, 18.20 - 18.50 Uhr
  • Mittwoch, 30. Januar 2013, 13.00 - 13.30 Uhr (Wdh.)

Frauenhand hält Telefonhörer

Call by Call - so funktioniert es

(30:41)

Dienstag, 29. Januar 2013, 18.20 - 18.50 Uhr

  • Sendung verpasst?
  • Livestream
  • Vorschau
  • GenauSchau XXL

Trotz günstiger Flatrate-Angebote sind Telefonate über Call-by-Call-Vorwahlen immer noch sehr beliebt. Inhaber eines Telekom-Anschlusses können von Anruf zu Anruf – also „Call by Call“ – die Vorwahl eines anderen Netzanbieters nutzen, um preiswert zu telefonieren. Je nach Tageszeit und Gesprächsziel sucht man sich die passende Sparvorwahl (technisch: Netzkennwahl) aus und wählt sie vor die gewünschte Rufnummer. Dies funktioniert sowohl im eigenen Ortsnetz als auch bei In- oder Auslandsgesprächen oder Anrufen aufs Handy. Alle Call-by-Call-Gespräche werden anschließend separat auf der Telefonrechnung der Deutschen Telekom aufgeführt.



Protagonist

Preisansagepflicht erst seit dem 1. August 2012

Erst seit dem 1. August 2012 sind Call-by-Call-Anbieter dazu verpflichtet, ihre Preise vor Gesprächsbeginn am Telefon anzusagen. Zuvor reichte es, Preisänderungen auf der Homepage bekannt zu geben. Das Problem: Viele Verbraucher, die den Tarifen aus der Tagespresse vertrauten, traten noch im Juli in eine teilweise sehr teure Kostenfalle



Denn manche Call-by-Call-Anbieter erhöhten ihre Preise von einem Tag auf den anderen um das Hundertfache. Statt 1,99 Cent pro Minute kosteten die Gespräche beispielsweise auf einmal 1,99 Euro pro Minute. Tausende Verbraucher erhielten Rechnungen über teilweise mehrere Hundert Euro. Legal ist dies, denn laut Telekommunikationsgesetz gibt es gibt keine Preisobergrenzen für Call-by-Call-Dienste.



Probleme auch nach der Preisansagepflicht

Auch nach der gesetzlichen Ansagepflicht ab dem 1. August 2012 rissen die Beschwerden von Verbrauchern nicht ab. Für die Zeit zwischen dem 1. August bis zum 12. September 2012 mahnte die Bundesnetzagentur die Betreiber der Vorwahlnummern 010040 und der 01010 ab und sprach für diesen Zeitraum ein Inkassierungsverbot aus, weil deren Preisansagen nicht den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes entsprachen. Die aktuelle Ansage dieses Anbieters beanstandet die Bundesnetzagentur nicht.

Vorsicht Verwechslungsgefahr

Viele preiswerte Call-by-Call-Vorwahlen unterscheiden sich häufig nur in einer Ziffer von wesentlich teureren Anbietern. Hier gilt es, genau hinzuschauen und aufmerksam zu wählen. Denn ein kleiner Vertipper kann richtig ins Geld gehen.



Kosten der Vorwahlnummer 01010

Tarife immer genau checken

Da es Call-by-Call-Anbietern freisteht, ihre Tarife zu ändern, sollte man sich nicht nur auf die Angaben in der Zeitung verlassen, sondern diese auch vor dem Gespräch online überprüfen. Hier helfen Tarifvergleichsportale wie www.teltarif.de oder www.billiger-telefonieren.de. Besonders praktisch: Wenn Sie hier den „Vertipper-Filter“ aktivieren, lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Generell gilt: Genau auf die Preisansage am Telefon achten. Ist diese unverständlich oder undeutlich, sollte man besser auflegen. Das Abrechnen gilt erst ab Zustandekommen der Verbindung, das heißt die jeweilige Preisansage lässt sich kostenlos abhören.



Telefonrechnung immer kontrollieren

Die Kosten der Call-by-Call-Anbieter werden auf der Telekom-Rechnung meist unter der Rubrik „Verbindungsentgelte anderer Anbieter“ aufgeführt. Hier gilt es zu prüfen, ob die aufgeführten Gespräche gemäß der Preisansage berechnet wurden. Ist dies nicht der Fall, kann der Rechnungsposten mithilfe von Musterbriefen der Verbraucherzentrale binnen acht Wochen gegenüber dem betroffenen Call-by-Call-Anbieter beanstandet werden. Im Streitfall muss dieser beweisen, dass er den Vorwahlpreis korrekt angesagt hat.



Rechnungsbetrag von 542,68 Euro

Zu dem in unserem Beitrag geschilderten Fall der Vorwahlnummern 010040 und 01010 hat uns der Anbieter eine Stellungnahme geschickt. Die Bundesnetzagentur hat eine Pressemitteilung zu diesem Fall veröffentlicht.

Die Stellungnahme des Anbieters:

„Preisobergrenzen sind für Call-by-Call-Dienste im Telekommunikationsgesetz nicht vorgesehen. Die Berechnung der jeweiligen Minutenpreise liegt allein im unternehmerischen Ermessen der Anbieter. Der Umstand, dass ein Call-by-Call-Diensteanbieter kurzfristige Preiserhöhungen vornimmt, begründet keinen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften.



Unsere aktuelle Preisansage wurde von der Bundesnetzagentur geprüft. Die Bundesnetzagentur hat bestätigt, dass diese Ansage uneingeschränkt rechtskonform ist und damit insbesondere den gesetzlichen Vorgaben an die Klarheit einer solchen Ansage entspricht.

Aufgrund der Beschränktheit des zur Verfügung stehenden Nummernraums liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Vielzahl von Call-by-Call-Vorwahlen mitunter nur in einer Ziffer unterscheiden. Daher gehört es zu den Obliegenheiten eines Call-by-Call-Nutzers auf die exakte Anwahl der gewünschten Vorwahl zu achten und sich vor Gesprächsbeginn über den aktuell gültigen Preis zu informieren. Letzteres ermöglichen wir durch ordnungsgemäße Veröffentlichung und deutliche Ansage unserer Preise vor Gesprächsbeginn.



Den Vorwurf des Betrugs weisen wir entschieden zurück. Einzelne Verbraucher, die zunächst ihre vertraglichen Obliegenheiten verletzen, anschließend jedoch derartige Vorwürfe erheben, müssen sich fragen lassen, ob sie die Dinge nicht schlicht verkehren.“

Und hier die offizielle Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zu diesem Fall:

„Bei der Bundesnetzagentur sind zahlreiche Verbraucherbeschwerden zu dem unter der Betreiberkennzahl 010040 angebotenen Call-by-Call-Dienst eingegangen. Die Überprüfung des Dienstes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage eingesetzt wurde, die nicht den Vorgaben des § 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) entspricht. Wegen dieser Verstöße gegen die Preisansagepflicht hat die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber des Call-by-Call-Dienstes eine Abmahnung ausgesprochen und die Einleitung weiterer Maßnahmen im Falle wiederholter Verstöße angekündigt.



In diesem Zusammenhang weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass gemäß § 66h Nr. 1 TKG im Falle eines Verstoßes gegen die Preisansagevorschrift des § 66b TKG der Endnutzer zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um eine Einrede, auf die sich der betroffene Endnutzer berufen muss.



Die im Sommer dieses Jahres vorgenommene Erhöhung der Tarife für die Nutzung der 010040 stellt hingegen keinen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorgaben und damit keinen seitens der Bundesnetzagentur verfolgbaren Verstoß dar. Preisobergrenzen sind für Call-by-Call-Dienste im TKG derzeit nicht vorgesehen. Die Berechnung der jeweiligen Minutenpreise liegt mithin im unternehmerischen Ermessen der Anbieter. Sofern die Erhöhung der Tarife zivilrechtliche Ansprüche begründet bzw. entfallen lässt, wird empfohlen, sich diesbezüglich an die örtliche Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Insbesondere die Verbraucherzentralen sind mit diesem Sachverhalt vertraut.



Ein gleichgelagerter Fall stellt der unter der Betreiberkennzahl 01010 angebotene Call-by-Call-Dienst dar. Auch dieser setzte im Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 12.09.2012 eine Preisansage ein, die nicht den Anforderungen des § 66b Abs. 1 TKG gerecht wird. Der Betreiber des Call-by-Call-Dienstes wurde ebenfalls abgemahnt. Auf § 66h Nr. 1 TKG wird hingewiesen.“ (Stand: 7. Dezember 2012)



Autor: Tobias Spelz


Stand: 29.01.2013