Stolperfalle Treppe - Seniorin in Not
Außentreppe wird zum Problem
- Mittwoch, 30. Januar 2013, 18.20 - 18.50 Uhr
- Donnerstag, 31. Januar 2013, 13.00 - 13.30 Uhr (Wdh.)
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Werkverträge mit Handwerkern regelt das Bürgerliche Gesetzbuch und umfasst das Anfertigen eines Ersatzschlüssels ebenso wie die Reinigung von Kleidungsstücken, die Reparatur eines Autos als auch den Bau oder die Renovierung eines Hauses. Was aber, wenn der Plan nicht so erfüllt wurde, wie abgesprochen?
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Eine Treppe ohne Geländer? Für die 86-jährige Seniorin ist das eine große Gefahr
Eine schadhafte Treppe, keine Reparatur
Eine 86-jährige Gelsenkirchenerin hat seit fast zwei Jahren ein Problem: Sie ließ von einem Landschafts- und Gartenbaubetrieb eine Außentreppe zu ihrem Hauseingang anfertigen. Seitdem gibt es nur Probleme: Zunächst waren die Stufen zu schmal, was die Kundin damals dazu veranlasst hatte, nur einen kleinen Teil der Rechnungssumme zu begleichen.
Nach erfolgter Nachbesserung zahlte die Rentnerin die restlichen 2.800 Euro nach der zweiten Abnahme. Für die Außentreppe und einer kleineren Treppe vom Wohnzimmer in den Garten fielen insgesamt gut 3.500 Euro an.
Doch kurz darauf musste die Rentnerin feststellen, dass das Fundament unter der Treppenanlage zur ihrem Hauseingang feucht ist. Ein Geländer, das von einer anderen Firma eingesetzt werden soll, ist deshalb nicht anzubringen. Die Folge: Die gehbehinderte Seniorin kann seit zwei Jahren ihr Haus ohne Hilfe kaum noch verlassen. Eine notwendige Nachbesserung wurde ihr zwar immer wieder zugesichert, die Termine aber auch immer wieder abgesagt.
Hilfe von Sachverständigen und Schlichtungsstellen
Für den unabhängigen Bausachverständigen Dirk Leeuwestein ein klarer Fall: Es gibt nachweislich kein notwendiges, abgedichtetes Fundament unter der Treppe, somit kann Nässe hochsteigen und auf Dauer sogar auf das Wohnhaus übergreifen. Auch das Fazit von Detlev Saage vom Bundesverband Treppen- und Geländebau ist vernichtend: Sowohl die Steigung als auch die Auftrittstiefe der einzelnen Stufen sind so unterschiedlich, dass die Treppe niemals hätte abgenommen werden dürfen.
Die Geschädigte hat nun über einen Anwalt beim Amtsgericht ein Beweisverfahren eingeleitet. Mithilfe eines unabhängigen Gutachters soll die Firma gezwungen werden, einen kompletten Rück- und Neubau vorzunehmen. Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, sich an eine Handwerkskammer zu wenden, die über ihre Schlichtungsstellen kostenlos vermitteln und versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
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Die Treppe hätte so niemals abgenommen werden dürfen.
Verbraucherrechte bei schlechten Handwerksarbeiten
Bei einem Werkvertrag mit einem Handwerker raten Verbraucherschützer – mit Ausnahme von Abschlagzahlungen bei größeren Aufträgen – dass der Kunde erst nach der Abnahme die Gesamtkosten bezahlen muss. Werden Mängel erkannt, kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten. Das kann das Doppelte dessen sein, was für die Mängelbeseitigung an Kosten erforderlich ist.
Dem Handwerker muss die Gelegenheit gegeben werden, seine Arbeiten nachzubessern. Dabei sollte der Kunde schriftlich eine Frist festsetzen. Erst nach Fristablauf oder der Weigerung des Auftragnehmers kann der Geschädigte beispielsweise einen weiteren Handwerker beauftragen, den Schaden auf Kosten des Verursachers zu beheben. Nach einer ordnungsgemäßen Abnahme gibt es dann in diesem Bereich eine Gewährleistungspflicht von fünf Jahren.
Autor: Klaus Kuderer
Stand: 30.01.2013
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- Bundesverband Treppen- und Geländerbau e. V.
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