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Pressemitteilung
09.02.2012, 14.49Uhr
Unternehmen

WDR nur in engen Grenzen zur Auskunft verpflichtet

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Der WDR ist nur in engen Grenzen zur Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW verpflichtet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen heute in zweiter Instanz im Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und dem WDR entschieden. Gleichzeitig wurde das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert. Das Gericht sieht den WDR als verpflichtet an, die Fragen des Journalisten unter Beachtung der vom Gericht gesetzten Grenzen zu beantworten. Zwar sei der WDR nicht nach dem Landespressegesetz zur Auskunft verpflichtet, wohl aber nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, wenn die Beantwortung von Fragen keinerlei Rückschlüsse auf journalistisch-redaktionelle Zusammenhänge zulässt. Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz dürften weder die Rundfunkfreiheit noch die Wettbewerbsfähigkeit des WDR tangieren.

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