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Senderprofil
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Das Mitte der 80er Jahre entstandene duale Rundfunksystem in Deutschland ist gekennzeichnet durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf der einen Seite und den privaten Rundfunk auf der anderen Seite. Funktionen, Aufgaben und Stellung der beiden Säulen sind weitgehend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt, an der sich auch die Rundfunkgesetzgebung der Länder ausrichtet. So hat das Bundesverfassungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen immer wieder betont, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von privatem Rundfunk davon abhängig ist, dass es einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, der die Grundversorgung mit Rundfunk für alle sicherstellt und in dem die ganze Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesellschaft in voller Breite zum Ausdruck kommt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach Auffassung des Gerichts vom privaten Rundfunk aufgrund seines Zwangs zur Massenattraktivität lediglich ein Grundstandard an Vielfalt erwartet werden kann.
Auftrag, Aufgabe und Organisation des WDR werden im Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln festgelegt. Danach ist der WDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Allgemeinheit verpflichtet sind. Sie sind daher unabhängig vom Staat (Staatsferne) sowie von privaten Interessengruppen.
Der WDR hat als öffentliche Rundfunkanstalt das Recht der
Selbstverwaltung, was bedeutet, dass die staatliche Aufsicht auf
eine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt ist. Innerhalb des
WDR sind die Kompetenzen auf drei verschiedene Organe
verteilt.
Die Leitung der Anstalt obliegt der Intendantin. Sie leitet den WDR
selbstständig, trägt die Verantwortung für die
Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt
und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen
Vorschriften entspricht.
Der Rundfunkrat vertritt im WDR hingegen die Interessen der
Allgemeinheit, wobei er die Vielfalt der Meinungen der
Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen hat. Er
hat im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen Intendant/in
und Verwaltungsrat sicherzustellen, dass der WDR seine Aufgaben im
Rahmen der Gesetze erfüllt. Dementsprechend berät und
entschließt er über alle Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung für die Anstalt. Hierzu gehören u.a.
Programmentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sowie die
Entscheidung über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung
von Programmgrundsätzen behauptet wird.
Der Verwaltungsrat hingegen überwacht die
Geschäftsführung der Intendantin mit Ausnahme der
Programmentscheidungen.
In den letzten Jahren hat eine starke Europäisierung des Rundfunkrechts stattgefunden. So sieht das Gemeinschaftsrecht der EU in der Protokollerklärung zum Amsterdamer Vertrag vor, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, Aufgabe und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf nationaler Ebene festzulegen, soweit diese Festlegungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen. Damit müssen die Mitgliedsstaaten auch diese Vorgaben bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung beachten.