von Frank Menke
Konkret hatten die Verwaltungsrichter über die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage auf einer Reithalle im Oberbergischen Kreis entschieden. Der Kreis untersagte dies, und das Oberverwaltungsgericht Münster gab ihm mit dem noch unveröffentlichten Beschluss vom Montag (20.09.10) nun Recht. "Eine Firma wollte das Dach der Reithalle mieten, dort eine Solaranlage errichten und den so gewonnen Strom an einen Energieversorger verkaufen", sagte Ullrich Lau vom Oberverwaltungsgericht WDR.de am Freitag (24.09.10). Dies sei eine Nutzungsänderung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken, die einer Baugenehmigung bedürfe.
In der NRW-Bauordnung gibt es aber seit 1995 einen Passus, dem zufolge Solaranlagen auf oder an Gebäuden gar keine Baugenehmigung benötigen. Für besondere Verwirrung hatte der Umstand gesorgt, dass auch Besitzer privater Solaranlagen Teile des von ihnen produzierten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen, um die Einspeisevergütung zu kassieren. Daraus wurde abgeleitet, dass die meisten privaten Besitzer dieser Anlagen gewerbetreibend seien und alle ohne Baugenehmigungen errichteten Photovoltaikanlagen illegal.
OVG-Sprecher Lau beruhigt allerdings: Die meisten Betreiber privater Solaranlagen müssten sich keine Gedanken machen, sofern sie ihr Dach "nicht an Dritte vermieten, die mit der Stromerzeugung die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen" würden. "Keiner Genehmigung bedarf eine Solarenergieanlage für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes", erklärt Lau. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob Teile des erzeugten Stroms ins Netz eingespeist werden. In diesem Fall würde kein Gewerbe betrieben, da die Stromerzeugung in erster Linie privaten Zwecken diene.
Genauso schätzt auch das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr die Lage ein. Demnach habe der OVG-Beschluss "keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen. Diese Solaranlagen sind schon aufgrund der baulichen Möglichkeiten um ein Vielfaches kleiner als die Anlage, die Gegenstand des OVG-Beschlusses war", heißt es in einer Erklärung vom Freitag (24.09.10). Das Ministerium geht davon aus, dass derartige Anlagen vollständig oder überwiegend Energie für den Eigenbedarf produzierten: "Somit liegt keine Nutzungsänderung vor. Eine Baugenehmigung ist daher nicht erforderlich."
2009 hatte das Bauministerium in einem präzisierenden Erlass zur Vorschrift von 1995 erklärt, dass Solaranlagen nur dann genehmigungsfrei seien, wenn sie nicht zur Nutzungsänderung eines Gebäudes führten. Laut Ministerium sollte mit diesem Zusatz das ausufernde Aufstellen von Solaranlagen im Außenbereich von Bauernhöfen eingedämmt werden - so wie im vorliegenden Fall aus dem Oberbergischen Kreis.
24.09.2010, 13:20 Uhr
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